Dieser Fall ist wirklich nicht ganz einfach.
Deshalb habe ich nochmal nachgelesen und versuche, die Sache nochmal ausführlicher darzustellen.
Grundsätzlich gilt das, was ich gesagt habe: Die "normalen" Teilkaskoversicherungen umfassen nur Diebstahlsschäden, aber keine Vandalismusschäden.
Dies ergibt sich aus § 12 AKB:
§ 12 AKB Umfang der Versicherung
(1) Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile
I. in der Teilversicherung
durch Brand oder Explosion;
durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;
durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;
durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;
II. in der Vollversicherung darüber hinaus
durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.
(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
Dennoch können Versicherungen auch noch mehr anbieten, als gesetzlich an Mindeststandart vorgeschrieben ist. Der Umfang der Versicherungsleistung ist Individualvertragsrecht und kann von jeder Versicherung eigenständig definiert werden. Sprich, einige Versicherungen können Vandalismusschäden durchaus in den Umfang der Teilkaskoversicherung mit einbeziehen. Falls einige von euch eine solche Deckung haben, können sie sich freuen. Für Fragen zum Umfang von Versicherungsleistungen ist ja eigentlich Mr. Rathunter of Hameln zuständig... (Wo steckt der eigentlich?)
Vorliegend gibt es jedoch ein anderes Problem:
Ist der verursachte Schaden als Diebstahlsschaden oder als Vandalismusschaden zu betrachten?
Vom Ergebnis dieser Frage hängt es ab, ob die Versicherung zahlen muss oder nicht.
Wie wird nun der Diebstahlsschaden vom Vandalismusschaden abgegrenzt?
Das ist umstritten. Es gibt hierzu verschiedene Urteile, die sich mit dieser Streitfrage beschäftigt haben:
Abgrenzung Diebstahlsschaden - Vandalismusschaden:
1. Teilkasko: Kein Geld bei Vandalismus nach Diebstahlversuch
Für Schäden durch Vandalismus kommt die Teilkasko-Versicherung
nicht auf. Das gilt auch, wenn ein Autodieb ein Fahrzeug
wutentbrannt beschädigt, weil er es nicht knacken kann. So
urteilte jedenfalls das Landgericht Kiel (Az.: 8 S 226/98 ),
das darin einen reinen Vandalismus-Schaden sah, für den nur
die Vollkasko aufkommen muss. 05/00 "
2. OLG Frankfurt am Main v. 18.12.2001:
Ein in der Kfz-Teilkaskoversicherung nicht versicherter Vandalismusschaden liegt vor, wenn in dem versicherten Fahrzeug Buttersäure verschüttet wird und diese nur anlässlich eines versuchten Diebstahls eines Autoradios eingebracht wurde und nicht "durch" ihn (AKB § 12).
3. OLG Bamberg v. 04.08.2005:
Bei Schäden, die einem Fahrzeug anlässlich des Aufbrechens und der Entwendung eines Fahrzeugteils (hier: eines CD-MP3-Players) zugefügt werden, ohne dass sie verursacht wurden, um den Diebstahl zu ermöglichen, oder in einem derartigem Zusammenhang mit der Entwendung stehen, dass sie regelmäßig bei einem Diebstahl auftreten würden, handelt es sich um sogenannte Vandalismusschäden, die von einer Teilkaskoversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AKB nicht zu ersetzen sind.
Es handelt sich also um einen Grenzfall. Nach meiner Einschätzung könnte man sich hier durchaus auf einen Rechtstreit mit der Versicherung einlassen. Das kann man zunächst selbst versuchen oder sich nen Anwalt nehmen.
Realistisch halte ich die direkten Diebstahlsschäden für ersetzungsfähig. Also der Schaden am Lenkschloss und am Zündschloss zur Ermöglichung des Diebstahls. Für den sonstigen Unfallschaden sehe ich eher schwarz.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist jedoch der Hauptschaden durch den Unfall entstanden. Sofern zur Ermöglichung des Diebstahls lediglich 2 Kabel herausgerissen wurden, muss man halt schauen, ob sich der ganze Stress dann überhaupt noch lohnt.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Gute Nacht,
Zed´s tired...