Vielleicht ist diese Reglung etwas exotisch oder uninteressant, aber vielleicht sucht trotzdem jemand bisschen Lesestoff
Vorab: Es spielt keine Rolle ob das jemals irgendjemand rausfindet oder cool/uncool ist, sondern rein um die rechtliche Situation.
Eigentlich eine einfach Aufgabenstellung: Brauche ich bei meinem Moped einen Katalysator, wenn ich eine Zubehörauspuffanlage montiere oder nicht?
Ich fahre die Zubehöranlage schon länger und hab zum TÜV Termin die originale Anlage draufgeschraubt. Habe zwar damals schon beim Kauf
hier gefragt und selber geforscht, aber so richtig sicher war ich mir dann doch nicht.
Daten zum Moped:
EZ: 27.07.2005
Typengenehmigung: Dezember 2004
Emmisonsschlüssel: 0210
Euro 2
Original mit KAT im Endschaldämpfer ausgeliefert
Online konnte ich auswählen:
Zubehöranlage ohne KAT hat eine ABE für mein Baujahr
Zubehöranlage mit KAT hat keine ABE für mein Baujahr (erst für die nachfolgenden)
Bekommen hab ich ein eingeschweißtes Visitenkärtchen mit "Betriebserlaubnis" und mein Model , aber kein Baujahr vermerkt.
Kurzer Zwischenstand:
Die Anlage ist schon lange verbaut, hatte vorher nachgeforscht und war mir recht sicher. Wollte jetzt aber trotzdem irgendwas in der Hand haben.
Also gut, Schritt 1 ab zum TÜV.
Aussage vom Prüfer "Du zahlst für ein KAT geregeltes Motorrad Steuern, also is nicht."
Zweite Prüfstelle, wieder TÜV. Selbe Geschichte. Auf die Frage ob ich den KAT einfach austragen kann, sagte er "Die Emmisonsklasse darf sich nicht verschlechtern"
Ok hätte ich eh nicht gemacht, nur rein aus Interesse. Wie gesagt, der Pott ist schon lange verbaut.
Zuhause hab ich mir dann erst mal selber eine Gesichts High-Five verpasst, weil mir aufgefallen ist, dass wir 3 Mopeds in der gleichen Hubraumklasse angemeldet haben und
jeder den gleichen Betrag zahlt. Wobei da das ein oder andere Jahrzehnt dazwischen liegt. Gegoogelt: Ok Prüfer schon mal Blödsinn erzählt. An dieser Stelle brauche dann nicht
weiterforschen.
In Foren steht ja viel und die Meinung ist recht klar, aber im Zweifelsfall kann man sich nicht drauf verlassen, also nächster Schritt: Mal direkt Suzuki angeschrieben. Als Antwort kam dann:
ZitatAlles anzeigenGuten Tag Herr B.,
das ist in der Tat ein sehr schwieriges und verwirrendes Feld zur Beantwortung. Bei Ihrem Motorrad handelt es sich um eine VZ800K5 K5=Modelljahr 2005. Die Typgenehmigung dafür wurde am 02. Dezember 2004 beantragt.
Um das aber zunächst nochmals ganz deutlich zum Ausdruck zu bringen, konkret soll und kann Ihnen das nur der Hersteller der Auspuffanlage beantworten. Auch was die Rechtssicherheit betrifft !
Seitens Suzuki können wir dazu nichts bestätigen, da wir die Auspuffanlage nicht hergestellt und nicht genehmigt haben.
Wir können Ihnen nur eine allgemeine Infomation zu den Hintergründen abgeben, die wir Ihnen ohne jegliche Gewähr für die Richtigkeit sowie Rechtssicherheit auch ohne Anerkennung einer jeglichen Rechtspflicht geben.
Das muss Ihnen definitiv der Hersteller der Auspuffanlage bestätigen, dieser hat die Auspuffanlage konstruiert und dafür eine Genehmigung beantragt. Also muss er auch konkret wissen, was rechtens ist und was nicht.
Allgemeine Info unter Berücksichtigung vorgenannten Sachverhalts:
Es müssen zunächst zwei unterschiedliche Bereiche betrachtet werden:
Die Zulässigkeit von nicht-originalen Auspuffanlagen und
Ist eine nicht-originale Auspuffanlage an einem Motorrad-Modell dann zulässig, wenn sie eine EU-Typgenehmigung zur Verwendung an diesem Fahrzeugtyp erhalten hat, d.h. wenn die Auspuffanlage für das jeweilige Motorrad-Modell homologiert ist.
Bis zum 17.05.2006 wurde eine EU-Typgenehmigung für eine Auspuffanlage oder einen Schalldämpfer erteilt, wenn im Wesentlichen nachgewiesen wurde, dass die Geräuschwerte des Serienfahrzeuges nicht übertroffen wurden.
Erst seit dem 18.05.2006 ist die Genehmigung von Nachrüstauspuffanlagen in die Teilbereiche Geräusch- und Abgasverhalten gesplittet. Zu erkennen ist das am Typ-
genehmigungszeichen, das für ab dem 18.05.2006 erteilte Genehmigungen neben dem vorherigen Zeichen der eckig eingerahmten e-Nummer und einer meist vierstelligen Nummer zusätzlich eine eingekreiste 5 für das Abgasverhalten und eine eingekreiste 9 für das Geräuschverhalten beinhaltet.
An Motorrädern, deren Typgenehmigung vor dem 18.05.2006 erfolgt ist, sind also Nachrüstdämpfer zulässig entweder mit altem (ohne 5 und 9) oder mit neuem Genehmigungszeichen. Sofern ein altes Typgenehmigungszeichen vorliegt, ist der Wegfall des serienmäßigen Katalysators rechtlich nicht zu beanstanden. Bei neuen
Genehmigungszeichen mit einer eingekreisten 9 auf dem Schalldämpfer muss auch ein Katalysator vorhanden sein, entweder der serienmäßige oder ein für das jeweilige Motorrad zugelassener mit Genehmigungszeichen inclusive eingekreister 5. Die 5 und
die 9 dürfen also auch auf getrennten Bauteilen angebracht sein. Es müssen aber immer beide vorhanden sein, wenn der Serienkatalysator ausgebaut wurde.
Motorräder mit Typgenehmigung nach dem 17.05.2006 müssen auf Nachrüstauspuffanlagen immer dann beide Genehmigungszeichen vorweisen, wenn ein serienmäßiger Kat entfernt wurde. Also entweder einen Katalysator mit der 5 und einen Schalldämpfer mit der 9 oder ein kombiniertes Bauteil mit 5 und 9. Logischer Weise sind Auspuff-
anlagen mit altem Genehmigungszeichen (ohne 5 bzw. 9) an neuen Fahrzeugtypen nicht zulässig, da neue Genehmigungen nach altem Recht nicht möglich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr SUZUKI Service-Team Motorräder und ATV
Also gut, dann direkt zum Hersteller. Hierzu muss erwähnt werden, dass ich den Hersteller damals schon vor Kauf angeschrieben habe und diese Email noch im Postfach hatte. Als Antwort bekam ich nur einen Einzeiler und ein Screenshot aus einer Zeitung und den Verweis auf das Kraftfahrtbundesamt.:
Also gut spaßeshalber noch mal eine Email an Suzuki und das KBA. Suzuki hat sich tatsächlich noch mal die Zeit genommen und geantwortet (Danke geht raus an Suzuki) mit der Bitte ein Foto
von der Auspuffanlage zu machen. Als Antwort kam dann:
ZitatAlles anzeigenGuten Tag Herr B.,
ich habe mir das mal genauer angeschaut.
Nach unseren Unterlagen ist in den Original Auspuffdämpfern (in den zwei Endtöpfen, nicht in den Krümmern) jeweils ein serienmäßiger Katalysator.
Und jetzt kommt der Kernsatz für Sie:
An Motorrädern, deren Typgenehmigung vor dem 18.05.2006 erfolgt ist (hatte ihnen ja vormals mitgeteilt, bei Ihnen war die Typgenehmigung Dezember 2004), sind also Nachrüstdämpfer zulässig entweder mit altem (ohne 5 und 9) oder mit neuem Genehmigungszeichen. Sofern ein altes Typgenehmigungszeichen vorliegt, ist der Wegfall des serienmäßigen Katalysators rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei neuen Genehmigungszeichen mit einer eingekreisten 9 (das liegt bei Ihnen vor) auf dem Schalldämpfer muss auch ein Katalysator vorhanden sein, entweder der serienmäßige oder ein für das jeweilige Motorrad zugelassener mit Genehmigungszeichen inclusive eingekreister 5. Die 5 und die 9 dürfen also auch auf getrennten Bauteilen angebracht sein. Es müssen aber immer beide vorhanden sein, wenn der Serienkatalysator ausgebaut wurde.
In Ihrem Fall wurden dann ja mit den Endtöpfen auch die Katalysatoren entfernt.
Die 5 für das Abgasverhalten fehlt also bei Ihnen, somit muss man davon ausgehen, dass diese Auspuffanlage nicht zulässig ist. Außer es wäre noch an der Anlage irgendwo eine 5 angebracht. Weil da wäre dann der KAT.
Ich denke, jetzt müsste Ihre Frage beanntwortet sein, leider nicht mit dem von Ihnen erwünschten Ergebnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr SUZUKI Service-Team Motorräder und ATV
Ich muss mir daheim meine Zusammenfassung noch einmal genauer durchlesen, aber so wie es aussieht brauch ich wohl einen KAT Warum ich allerdings nur eine ABE für mein BJ ohne KAT bekomme verstehe ich noch nicht ganz
Falls es jemand bis hier hin gelesen hat >