Auf der CF Party ist es mir wie Schuppen von den Augen gefallen.
80% der Mopeds in schwarz.
Nicht das ich was gegen schwarz hätte, aber das sah mir dann doch etwas zu eintönig aus.
Deshalb habe ich mal einen kleinen Ausrutscher gewagt und an der Trude ein wenig rumgebastelt.
Ist natürlich kein Vergleich zu den Superumbauten, aber ich wollte ja auch nicht gleich den gerade eben zugeteilten Bausparvertrag wieder versenken.
Da ich sowieso die Bremsbeläge und die Reifen wechseln mußte, erschien mir der Rest garnicht mehr so aufwändig. Habe dann auch gleich mal ein paar Kleinigkeiten geändert.
Blinker, Zusatzscheinwerfer, Fahrerrückenlehne (ja ich weiß, ist für alte Leute. Aber schaut mal was ich für ein Jahrgang bin), Heckfender gecleant, Frontfender - Reling und die original Auspuffanlage wieder druntergeschraubt. Das Ding ist locker 4 mal so schwer wie die BSM Anlage und mit dem Sound kann ich akzeptabel leben.
Mir ist schon klar, dass es nur ein Abklatsch einer original California Highway Police ist. Aber der grün-weiße Ordnungshüter auf seiner BMW (der mich natürlich prompt gestoppt hat) hat die Trude mit nem Produkt aus Milwaukee verwechselt. Und erzählt noch großartig dass er auf einem Austausch in Clifornien war.
Nur meine Idee das Ding noch mit einem Waffenhalter und einer Pump-Gun (in eingeweihten Kreisen Vorderschaft-Repetierer genannt) auszustatten, mußte ich verwerfen. Und dabei hatte ich schon alles fertig
Anbei Statement der Ordnungshüter:
Sehr geehrter Herr XXXX,
gem. § 42 a WaffG (Novelle vom 1.4.2008) ist das Führen von Anscheinswaffen verboten.
Anscheinswaffen sind Nachbildungen, welche echten - also scharfen Schusswaffen - täuschend ähnich sehen.
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Situationen, in denen Polizeibeamte vor der Entscheidung standen, von der Dienstwaffe Gebrauch zu machen, da es für sie unmöglich war, ein solches Imitat von einer echten, scharfen Schusswaffe zu unterscheiden. Auf Grund dessen dürfen solche Anscheinswaffen außerhalb des eigenen Privatbereiches nur in einem sicheren, verschlossenen Behältnis transportiert werden. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 geahndet werden.
Dass Sie Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis und eines gültigen Jagdscheines sind, ändert daran nichts. Sie sollten als Jäger und Waffenbesitzer wissen, dass der Jagdschein Sie nur zum Führen von Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz Erlaubnis berechtigt (vgl. § 13 Abs. 6 WaffG).