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Fahrlässige Tötung bei Teilnahme an illegalen Straßenrennen

  • Der Fall liest sich wie ein billiger Abklatsch von einer "Fast and the Furious"-Folge.


    Im Ergebnis hatten sich mehrere Instanzen mit der Frage zu beschäftigen, ob die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen eine einverständliche Selbst- und Fremdgefährdung darstellt oder im Falle eines tödlichen Unfalles eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach sich ziehen kann.







    Der Orginalfall aus dem Urteilstext:




    Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:


    Bereits ab ca. März 2006 gab es im Bodenseegebiet eine "Szene", der junge Männer angehörten, die bis zum März 2007 auf Autobahnen in der Umgebung von Singen mit "hoch frisierten Autos" mindestens zehn verabredete "Autotests oder richtige Autorennen" durchführten, an denen zumeist fünf bis sieben Fahrzeuge beteiligt waren.


    Der Angeklagte B. war Besitzer eines 1986 zugelassenen Pkw VW Golf II, den er für Rennzwecke umgebaut und unter anderem mit dem Motor eines Audi S3 ausgestattet hatte, so dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von etwa 240 km/h erreichen konnte. Mit diesem Fahrzeug hatte er schon vor dem 30. März 2007 an mehreren Rennen teilgenommen. Auch der mit ihm befreundete J. -P. Sim. (das spätere Tatopfer) gehörte der "Szene" an; er hatte ebenfalls an mehreren Rennen teilgenommen, wobei wechselweise er oder der Angeklagte B. Fahrer bzw. Beifahrer des jeweiligen Fahrzeugs war.


    Der mit dem Angeklagten S. befreundete Angeklagte H. konnte am 30. März 2007 den seinem Vater gehörenden Pkw Porsche Carrera 4S nutzen, der über eine Leistung von 280 kW verfügte und eine Höchstgeschwindigkeit von etwa 300 km/h erreichen konnte. Am Nachmittag des 30. März 2007 verabredeten die Angeklagten B., H. und S. sowie J. -P. Sim., mit dem Pkw VW Golf des Angeklagten B. und dem Pkw Porsche zunächst auf der vierspurig ausgebauten Bundesstraße B 33 "Beschleunigungstests" durchzuführen. "Die mit der Durchführung der Autorennen verbundenen Eigen- und Fremdgefahren waren allen Beteiligten bewusst". Anschließend fuhren der Angeklagte B. mit J. - P. Sim. als Beifahrer in dem Pkw VW Golf und der Angeklagte H. mit dem Angeklagten S. als Beifahrer in dem Pkw Porsche bei Allensbach auf die autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße. Dort führten sie nach dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h einen ersten Beschleunigungstest durch. Hierzu fuhren die Fahrzeuge nebeneinander, sodann zählten die Beifahrer - durch Handzeichen - von 3 auf 0 und die Fahrer beschleunigten die Pkws. Der Beschleunigungstest wurde von beiden Beifahrern gefilmt, wobei J. -P. Sim. die Videokamera des Angeklagten B. und der Angeklagte S. seine Handykamera benutzte.


    Nach einem weiteren Beschleunigungstest auf der Autobahn A 81 fuhren die Angeklagten B. und H. erneut auf die Bundesstraße B 33. Dort führten sie nach der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h erneut einen solchen Test durch. Hierzu gab der Angeklagte S. aus dem Pkw Porsche heraus das Startzeichen und forderte den Angeklagten H. mit den Worten "Gib Gas" oder "Los" zum Beschleunigen auf.


    Nach Beendigung dieses Rennens wechselten die Fahrzeuge die Fahrstreifen, um einen weiteren Beschleunigungstest durchzuführen; der Angeklagte B. fuhr nunmehr auf dem linken, der Angeklagte H. auf dem rechten Fahrstreifen. Zur Durchführung des Rennens verringerten die Angeklagten B. und H. zunächst die Geschwindigkeit von etwa 120 km/h auf ca. 80 km/h und zumindest J. -P. Sim. gab durch Handzeichen das Startsignal. Anschließend beschleunigten die Fahrer die Pkws. Das Rennen, das sowohl der Angeklagte S. als auch J. -P. Sim. wiederum filmten, wurde auch nach dem Erreichen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h fortgeführt; als das entsprechende Verkehrszeichen passiert wurde, hatte der vom Angeklagten H. gesteuerte Pkw Porsche eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h, der vom Angeklagten B. gesteuerte Pkw VW erreichte schließlich eine Spitzengeschwindigkeit von 213 km/h. Beide setzten das Rennen fort, auch als vor ihnen auf dem rechten Fahrstreifen der vom Zeugen G. gesteuerte, mit vier Personen besetzte und knapp 120 km/h schnelle Pkw Opel Astra sichtbar wurde. Als der Zeuge die "von hinten auf ihn zuschießenden" Fahrzeuge bemerkte, steuerte er sein Fahrzeug innerhalb des Fahrstreifens nach rechts (ein Standstreifen ist im dortigen Bereich der Bundesstraße nicht vorhanden), während der Angeklagte B. den Pkw VW auf dem linken Fahrstreifen zur Mittelleitplanke hin lenkte. Zugleich steuerte der Angeklagte H. den Pkw Porsche über die mittlere Fahrbahnmarkierung hinaus auf den linken Fahrstreifen, um das Fahrzeug des Zeugen G. ebenfalls überholen zu können. Während des Überholvorgangs befanden sich die drei Fahrzeuge zeitgleich nebeneinander, wobei der Abstand zwischen dem VW und dem Porsche etwa 30 cm betrug; nach dem Überholvorgang erreichte der Pkw Porsche im Bereich der auf 120 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit von mehr als 240 km/h. "Die durch das gleichzeitige Überholen realisierte Gefährdung haben sie [die Angeklagten B. und H.] bewusst verursacht und in Kauf genommen".


    Als sich die drei Fahrzeuge während des Überholvorgangs nebeneinander befanden, geriet das vom Angeklagten B. gesteuerte Fahrzeug mit den linken Reifen auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch, wieder auf die Fahrbahn zu gelangen, machte der Angeklagte B. eine zu starke Lenkbewegung, das von ihm gesteuerte Fahrzeug geriet ins Schleudern, kam rechts von der Fahrbahn ab, überschlug sich, prallte gegen ein Verkehrszeichen, schleuderte zurück gegen die Mittelleitplanke und kam schließlich nach etwa 300 Meter auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen, wo es in Brand geriet.


    Bereits vor dem Erreichen des Endstandes wurden die - nicht angeschnallten - Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert. An den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen verstarb J. -P. Sim. noch am selben Tag, der Angeklagte B. wurde schwer verletzt.


    Die Angeklagten H. und S., die den Unfall beobachtet hatten, fuhren zunächst weiter und kehrten nach dem Ende der vierspurigen Ausbaustrecke auf der Gegenfahrbahn zur Unfallstelle zurück.



    Quelle:


    http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_2_171.pdf

  • solche trottel.................. zum glück haben se den andern ned mitgenommen. sollen se sich hald selber ausrotten... was anders fällt mir dazu ned ein

    ich verlasse mich auf meine Sinne: Irrsinn, Wahnsinn, Blödsinn.


    Läuft dir das Öl direkt in Kragen hilft dir auch kein Blaumann tragen

  • vorsicht satire!


    sofort solche filme und entsprechende pc-spiele verbieten!
    autoschlüssel müssen von geistig erwachsenen im b-schrank aufbewahrt werden!
    kfz-besitzer müssen akzeptieren, "die unverletzbarkeit der wohnung" kann für sie nicht gelten, da unangemeldete kontrollen auch ohne verdacht stattfinden müssen!
    benzin kann bei bedarf an sammelstellen in angemessener menge vor fahrtantritt abgeholt werden. etc., etc.


    ähnlichkeiten mit momentan ablaufenden verarschungen sind beabsichtigt.


    gruß jürgen

    es gibt in wirklichkeit nur einen unterschied zwischen den ganzen motoradmarken.
    sie wird von einem arsch, oder von einem kumpel gefahren!

  • Wie schwierig war denn die Rechtslage in diesem Fall? 315c und 222 regeln das doch wie in jedem anderen Fall auch.
    Aber wahrscheinlich war hier der Beifahrer J.-P. Sim. das Problem, da Unbeteiligte in diesem Fall nicht zu Schaden kamen.


    Zed, jetzt hast Du zwar den Sachverhalt geschildert, aber wie wurde geurteilt? Fahrlässige Tötung oder doch einverständliche Selbstgefährdung wie bei einem regulären Autorennen auch? Und warum sollte gegen Fahrer, die bei illegalen Autorennen ihre Beifahrer aus Versehen töten nicht auch ermittelt werden, wie bei normalen Unfällen auch? Fragen über Fragen....... ?(

  • @ Freehawk:


    Dem Fall lagen mehrere strafrechtliche Problematiken zugrunde, über die der BGH in verschiedenen sogenannten Leitsätzen entschieden hat, welche dann künftig den untergeordneten gerichtlichen Instanzen bei ihrer Entscheidung dienen können.


    Kern der Problematik des vorliegenden Falles war die Frage der Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten.
    Diese richtet sich laut BGH nach der Herrschaft über den Geschehensablauf. Die vertiefte Darstellung dürfte hier wohl den Rahmen sprengen...


    Im Ergebnis stellt das Urteil eine Verschärfung des Strafbarkeitsmaßstabes dar. Die Jungs sind wegen fahrlässiger Tötung am Arsch.


    Etwas verständlicher wird das Ganze hier dargestellt:


    http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7031.htm


    Greetz.



  • :D :D :D :D

  • Zitat

    Original von Freehawk
    Ob sie sich der möglichen Konsequenzen bewußt waren? Der Preis wird ziemlich hoch ausfallen.


    Solche Idies kannst Du im Pott ab 22:00 auf fast jeder gut ausgebauten Landstr. oder Autobahn (und davon haben wir hier eine ganze Menge) treffen.


    Und das meine ich jetzt im Ernst. Dem Alten, der seinem Sohn den S4 überläßt, sollte der Führerschein auch gleich mit entzogen werden.

  • Zitat

    Original von Freehawk
    Ob sie sich der möglichen Konsequenzen bewußt waren? Der Preis wird ziemlich hoch ausfallen.


    Wie hoch die Strafe ausfallen wird, steht noch nicht fest. Nach dem Grundsatzurteil des BGH wird die Sache jetzt wieder zurück ans LG verwiesen, die über die Strafhöhe zu entscheiden haben. Ich tippe auf eine Freiheitstrafe ohne Bewährung von über einem Jahr für den Fahrer. Ist aber schwer zu beurteilen.


    Das Urteil hat meiner Ansicht nach auch eine hohe Relevanz für Biker.


    Gerade bei Gruppenfahrten von Sportmotorrädern, bei denen man in gemeinsamer Absprache zu schnell unterwegs ist, könnte bei Unfällen mit Personenschäden demnächst ein ähnlicher Fahrlässigkeitsmaßstab angenommen werden.

  • Dieses geistig tiefergelegte Vollprollvolk ist mir auch ein Graus. In erster Linie gefällt mir der Style einfach nicht. Ich könnte jedesmal kotzen, wenn mir so ne häßliche Schleuder mit getönten Scheiben auf der Landstraße auffährt, wenn ich mit der Enfield cruise.


    Juristisch halte ich das Ergebnis für vertretbar, jedoch eher grenzwertig. Aber das würde zu weit führen...

  • Zitat

    Original von Zed´s dead
    Gerade bei Gruppenfahrten von Sportmotorrädern, bei denen man in gemeinsamer Absprache zu schnell unterwegs ist, könnte bei Unfällen mit Personenschäden demnächst ein ähnlicher Fahrlässigkeitsmaßstab angenommen werden.


    Meines Wissens hats sogar im letzten Jahr schon ein Urteil irgendeiner Brandenburger Instanz zum Thema Konvoifahren gegeben, dabei gings um Unterschreitung der Sicherheitsabstände.
    Prinzipiell vertrete ich schon die Meinung "selber Schuld", sprich eigenverantwortliches Handeln. Aber das hat halt seine Grenze, wenn man nicht mehr die "Herrschaft über das Geschehen" hat.