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American-V2-Magazin

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Seitliches Kennzeichen?

  • Aus der TÜV-Ecke:


    · Höhe Kennzeichen: (bei belastetem Fahrzeug)
    -> Unterkante vom Kennzeichen min. 200 mm über Fahrbahn
    -> Oberkante vom Kennzeichen max. 1500 mm über Fahrbahn
    · Sichtbarkeit: (Winkel, aus dem das Kennzeichen voll sichtbar sein muss)
    -> 30° nach oben
    -> 5° nach unten
    -> 30° seitlich
    · Neigung des Kennzeichens:
    -> Oberkante max. 30° nach vorne
    -> Unterkante max. 15° nach vorne
    · Kennzeichen muss beleuchtet sein*
    · keine Eintragungspflicht


    *m.E. nach FZV nicht mehr nötig!


    Micha


    „Das beste Essen ist immer noch das Trinken.“


  • Seitlicher kennzeichenhalter muss nicht eingetragen werden??


    Dann muss ich doch nochmal nachschauen, wie das in meinem Thunderbike "Gutachten" steht.


    habe ich letztens erst verbaut, und müsste ggf. auch noch zusammen mit der Dragbar eingetragen werden!

  • Aber eingetragen werden muss es dann doch trotzdem...


    Oder braucht man das gar nicht??


    Ich meine:
    ich kann mir son dingen auch aus dem entsprechenden material zusammenbasteln...
    wenn es dann aber dennoch nicht hält, hat die rennleitung doch bestimmt auch was dagegen!

  • Das BMVBW weist darauf hin, dass trotz aller technischer Bedenken ein seitlich angebrachtes hinteres AKZ am Krad dann zulässig ist, wenn es nachweislich die Bestimmungen der Richtlinie 93/94/EG i. d. F. 1999/26/EG erfüllt.


    Seitlich angebrachte amtliche Kennzeichen, die die u. g. Anforderung einhalten und die in den Fahrzeugpapieren für zulässig erklärt sind oder für die eine Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus vorliegt, sind daher ab sofort bei der HU nicht mehr zu beanstanden, sofern keine unmittelbare Verkehrsgefährdung zu erwarten ist (z.B. drastische Einschränkung der Schräglagenfreiheit oder Verletzungsgefahr durch scharfkantige Ausführung des Kennzeichenhalters, etc.).


    Selbstverständlich müssen auch die generellen Vorschriften zu Anbaulage und Sichtbarkeit von AKZ eingehalten werden. Diese lauten gemäß Anhang zur 93/94/EG (jeweils im unbeladenen Zustand und in Mittenlagenposition):


    Die Anbringung sollte senkrecht (rechtwinklig) zur Längsmittelebene innerhalb der maximalen Fahrzeugbreite erfolgen.( Anmerkung: i. d. R. die Lenkerbreite)


    Das AKZ muss in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseitig der Fahrzeuglängsachse stets aus ausreichender Entfernung (30 m) lesbar sein.


    Die maximale Neigung zur Senkrechten < 30° in Fahrtrichtung darf nicht überschritten werden.


    Die Mindesthöhe vom Boden bis zur Unterkante des AKZ beträgt 0,2 m und die max. Höhe bis zur Oberkante 1,5 m.


    Wir bitten um Beachtung bei Ihrer Prüftätigkeit:


    Eine Abnahme nach § 19 (3), ist bei Vorlage eines Teilegutachtens über die seitliche Anbringung des AKZ möglich.



    Das ist eine Anweisung, die nur innerhalb der GTÜ gilt!

    "Lass mich ich kann das!.....Oh, Kaputt."

    Einmal editiert, zuletzt von Menzi58 ()

  • Also ein Seitlichen Kennzeichenhalter musse nur eintragen lassen wenn du ein Teilegutachten hast oder garnix(selber gebaut)
    Wenn du die von TB nimmst brauchste garnix machen da die eine ABE
    (Algemeine Betrieb Erlaubniss) haben !
    Normalerweise braucht nichtmal den zettel mittführen wenn die E nummer leserlich ist !

  • Habe auch das Teil von Thunderbíke, ist aber keine ABE dabei. Nur ein
    Teilegutachten. Das gleiche TB-Teil gibts aber jetzt bei Lou... mit einer ABE.
    Die Eingestanzte Teilenummer ist bei meiner (ohne ABE) mit der neuen Variante identisch. Komisch, - is aber so.



    LG
    Marcus