Das Magazin für umgebaute Motorräder

American-V2-Magazin

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Hallo, bin neu und suche Rat

  • Also, ich habe mir kürzlich eine alte Trude (VS750 Bj.87) gekauft. Meine Erfahrungen sind schon etwas länger her, und was der/die Vorbesitzer damit so angestellt haben wir mir auch erst langsam klarer. Na jedenfalls interessiert mich erstmal der Seitenständerschalter. Der ist nämlich nicht da. Und ohne kommt man wie ich denke nicht durch den TÜV. Richtig???
    Also 1. woher nehmen und 2. ist der wirklich vorgeschrieben?? Standlicht nach vorne habe ich auch nicht, da ist kein originaler Scheinwerfer, sodern ein ganz flacher dran. Da mault der TÜV-Onkel doch sicher auch.


    Da hab ich mich vielleicht auf was eingelassen.....

    Wer später bremst, ist länger schnell!!!



    Mein sieben Monate alter Sohn kann jetzt aufstehn. Seitdem fällt er ab und zu auf die Schnauze. Solange er nur gekrochen ist ist ihm das nicht passiert.
    Knut Becker

  • Hallo ruesterkopp,


    Ich bin der Fred.
    Ich bin zu alt für´s Mopedfahren .
    Ich wohne in Lippstadt.
    Ich bastel beruflich und privat gerne.
    Ich freue mich wenn sich Neue auch vorstellen
    bevor sie ihre Fragen stellen.
    Ich hoffe das diese Zeilen richtig verstanden werden.




    Seiten- oder Hauptständer sind unumgänglich
    Fehlendes Standlicht wird gelegentlich übersehen / vergessen....



    Gruß Fred

  • Standard Ständer?( den habe ich jeden Tag:D
    lg Hunter

    VW New Beetle PS (naja es reicht) Drehmoment (ist ok) Verbrauch(:D )
    Honda V2 1800ccm PS (genug) Drehmoment (wie ein Ochse) Verbrauch(:cry: )
    Ich selbst (Bigbore) 195 cm 143 KG Verbrauch(:D )

    Einmal editiert, zuletzt von hunter ()

  • Zitat

    Original von tausche
    hallo, eine vorstellung im member2member-bereich würd nicht schaden.


    legst du sie jetzt jedesmal hin oder wie bleibt sie stehen?


    hier gibts z.b. standard-ständer :D :D chopz & cruiz


    Hallo Leute lesen ?(
    Er fragt nach dem Seitenständerschalter :D Notaus sozusagen :D
    Isch glaub dat Ding muss sein!

  • hallo


    ja es geht um den schaltr und nicht um den ständer.


    ja und nein.


    wenn der ständer selbständig einklappt dann muss kein schalter (killschalter) eingebaut sein.
    wenn der ständer eigenhändig eingeklappt wird muss der schalter sein. dieser schaltet den motor aus wenn ein gang eingelegt wird.

    Alle sagten, das geht nicht. Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es gemacht.

  • Soo, hab das mit dem vorstellen eben nachgeholt. Dank auch für die Antworten. So in etwa dachte ich mir das schon mit dem Seitenständer. Da war doch mit Sicherheit so ein Schalter dran, warum hat der Spinner(Vorbesitzer) das Dingens abgebaut??? Aber mit dem selbst einklappen finde ich gut, das kriege ich sicher irgendwie hin.Unddie Frage mit dem Standlich löse ich auch noch.Dank an alle...

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    Knut Becker

  • Zitat

    Original von mc_bemson


    wenn der ständer eigenhändig eingeklappt wird muss der schalter sein. dieser schaltet den motor aus wenn ein gang eingelegt wird.


    Dummes Zeug!
    Zeige mir ein Custombike (Nicht-Serienbike) das diesen Schalter hat.

  • Hi,Standlicht vorne hab ich bei meiner Trude Serienmäßig nicht dran,ist ne US Ausführung, hat noch nie ein Prüfer beanstandet. :)

    Erbarmen!ZU spät,die Hesse komme


    Gruß EDE

  • Ein "Seitenständerschalter" ist eigentlich ein meachanisches Teil was das Starten mit außgelappten Ständer nicht möglich macht weil es den Starterkreis unterbricht........

    Einmal editiert, zuletzt von K. Echse ()

  • Zitat

    Original von K. Echse
    Ein "Seitenständerschalter" ist eigentlich ein meachanisches Teil was das Starten mit außgelappten Ständer nicht möglich macht weil es den Starterkreis unterbricht........



    Fast richtig.


    Der Seitenständerschalter verhindert, daß bei eingelegtem Gang und ausgeklappten Ständer der Motor nicht startet. ?(

    Gruß Herby



    Ohne Ziel ist auch der Weg egal. :(

  • Zitat

    Original von K. Echse
    Ach ja? Der Urtyp funktionierte anders, da gab es das von Dir beschriebene noch nicht.....


    Wie??? Was??? Wie meiste das??? Was gab es noch nicht??? Den Seitenständerschalter??? Biste sicher???


    mfG Axel

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    Knut Becker

  • Grundlage ist 61StVZO // 93/31 EWG


    § 61 StVZO
    Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
    B. (Fahrzeuge)
    III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
    2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)




    (1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.


    (2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.


    (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.





    Richtlinie 93/31/EWG


    Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des EG-Betriebserlaubnisverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.


    Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:


    Kleinkrafträder, d. h. zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h;
    Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
    Für Auslegung und Anbringung des Ständers gelten die folgenden allgemeinen Vorschriften:


    jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mit mindestens einem Ständer ausgerüstet sein;
    das Fahrzeug kann entweder mit einem Seitenständer, einem Mittelständer oder mit beiden Ständerarten ausgerüstet sein;
    der Ständer muss mit einem Rückhaltesystem ausgerüstet sein, das ihn in der geschlossenen oder Fahrtstellung hält;
    das Fahrzeug kann darüber hinaus mit einer Kontrollleuchte ausgestattet sein, die aufleuchtet, sobald der Zündkontakt geschlossen wird, und so lange weiter leuchtet, bis sich der Ständer in der geschlossenen oder Fahrtstellung befindet.
    Für jede Ständerart gibt es Sonderbestimmungen.


    Prüfbedingungen und erläuternde Skizzen.


    Es wurde ein Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt eingeführt.


    Für die Erteilung der Bauartgenehmigung gilt folgendes Verfahren:


    Der Antrag auf Bauartgenehmigung wird vom Hersteller bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gestellt;
    die zuständige Behörde erteilt die Bauartgenehmigung für den Ständer, wenn dieser den technischen Vorschriften dieser Richtlinie und den Angaben des Herstellers entspricht;
    die zuständige Behörde füllt zu diesem Zweck den Bauartgenehmigungsbogen in der Anlage zu dieser Richtlinie aus.
    Die Vorschriften für den Ständer gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zweirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.


    Richtlinie 2000/72/EG


    Ab dem 1. Januar 2002 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Ständer beziehen,


    weder die EG-Betriebserlaubnis eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps verweigern,
    noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme zweirädriger Kraftfahrzeuge verbieten,
    wenn der Ständer dieser Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 93/31/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entspricht.
    Ab dem 1. Juli 2002 müssen die Mitgliedstaaten die EG-Betriebserlaubnis neuer zweirädriger Kraftfahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf den Ständer beziehen, verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 93/31/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht eingehalten werden.


    also :
    entweder 2 Federn oder eine mit mind x Zyklen und Festhaltefunktion, die verhindert, das der Ständer ausgeklappt bleibt und zusätzlich erlaubt eine anzeige.
    die vorschrift über den zündunterbrecher schalter im ausgeklappten zustand und eingelegtem gang konnte ich nirgendwo finden (nationale vorschrift)


    "In God We Trust, Vengeance is Mine, Sayeth the Lord, No fear."


    Ironwerk.de

  • p.s. zu ewg :


    3. BESONDERE VORSCHRIFTEN
    3.1. Seitenständer
    3.1.1. Der Seitenständer muß:
    3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;
    3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne des Punktes 6.2.2 abgestellt wird;
    3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,
    3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird oder
    3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird;
    3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 so ausgelegt und gebaut sein, daß er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestossen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird),
    3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,
    3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äussere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann, und
    3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.
    3.1.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, daß der Motor nicht gestartet werden kann, solange der Seitenständer ausgeklappt ist.


    "In God We Trust, Vengeance is Mine, Sayeth the Lord, No fear."


    Ironwerk.de

  • Meine Fresse,


    wo haste denn das so ausführlich gefunden? Hast Dir ja wohl echt Mühe gegeben. Danke nochmal....


    Upps, okay STVZO, alles klar.

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    Knut Becker

    Einmal editiert, zuletzt von ruesterkopp ()

  • gerne- ist zwar schwere lesekost-gesetzes deutsch- aber soweit ist es ja klar jetzt ;-)


    ich unterrichte son mist, deswegen weiss ich wo ich suchen muss :D
    weil merken kann ich mir den sch* auch nicht :D


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  • Lampe: wenn deine Lampe ein Standlicht hat, muß es für'n TÜV funktionieren.
    Hatt die Lampe kein Standlicht, macht nix, ist soweit ich weiß nicht Vorschrift
    Ständer: Das "Seitenständer-Motoraus" wird erst ab einem bestimmten Baujahr gefordert, hat dein Möpi das nicht im O-Zustand, brauchstes auch nicht.
    Ist der Schalter defekt, hol dir'n neuen/gebrauchten (ca 10Eu). Du kannst aber auch den defekten überbrücken (der schaltet gegen Masse!). Dann solltest du aber den Seitenständer so umbauen, dass er von alleine beim Möpiaufstellen einklappt (andere Federaufhängung, stärkere Federn).
    Soweit meine, leider nur praktische TÜV-Erfahrung.
    Gruß,
    Mefju