Versicherung muss zahlen
Motorradklau bei Probefahrt
Wenn ein vermeintlicher Kaufinteressent für ein Motorrad von einer Probefahrt nicht zurückkommt, muss die Versicherung den Diebstahlschaden unter Umständen übernehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor (Az.: 9 U 188/07). In dem Fall wollte ein Motorradfahrer sein etwas mehr als ein Jahr altes Fahrzeug verkaufen. Zu einer Probefahrt überließ er das Motorrad einem Interessenten, ohne sich den Personalausweis vorlegen zu lassen - er gab dem Mann aber nicht die Fahrzeugpapiere mit.
Der vermeintliche Interessent verschwand mit dem Motorrad und ließ lediglich ein altes Fahrzeug zurück. Wie sich herausstellte, war dieses als "Bastlerfahrzeug" erworben und nicht umgemeldet worden - daher ließ sich der Dieb nicht aufspüren. Die Versicherung machte geltend, der Eigentümer sei Opfer eines - nicht versicherten - Betrugs geworden. Außerdem habe er grob fahrlässig gehandelt, indem er einem Unbekannten das Motorrad zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überließ.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten des bestohlenen Motorradfahrers. Die Teilkaskoversicherung musste dem Mann 10.650 Euro Entschädigung zahlen. Da der Fahrzeugschein nicht übergeben und eine Probefahrt innerhalb des kleinen Wohnortes des Mannes vereinbart wurde, handle es sich juristisch gesehen um eine "Entwendung", so die Begründung. Der Verkäufer habe zwar "sorgfaltswidrig" gehandelt - ein grober Verstoß liege aber nicht vor, weil der Kaufinteressent sein eigenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe annehmen dürfen, den Halter im Notfall über das Kennzeichen ermitteln zu können.