ZitatOriginal von Freehawk
Hey Brite, schaust Du auch mal hin und wieder auf's Datum? Du gräbst überall nur Leichen aus.
mann chris- die inselaffen sind immer ein wenig hinterher
duck und wech
ZitatOriginal von Freehawk
Hey Brite, schaust Du auch mal hin und wieder auf's Datum? Du gräbst überall nur Leichen aus.
mann chris- die inselaffen sind immer ein wenig hinterher
duck und wech
jetzt wo ihr das so sagt, hat mal einer ´n Loch im Boden?
Wieder was gelernt hier
ZitatAlles anzeigenOriginal von Balu
hmmm gibt es da nicht einen Unterschied ob die Maschine
a.)eine Zulassung nach Deutschem Recht oder
b.) nach EG Recht hat
Die Richtlinie Spritzschutz gibt es nach EG Recht nicht mehr.
Motorräder mit EG Zulassung - im Allgemeinen ab Baujahr 1999 benötigen keinen Spritzschutz mehr.
Daraus ergibt sich jedoch bei einigen Haltern die Frage, ob man einen Spritzschutz bzw. eine Radabdeckung benötigt.
Hier gibt es im Moment eine Kollision von EG - und nationalem Recht. Laut EG-Recht muß nur eine Radabdeckung vorhanden sein - wie die jedoch aussehen muß, ist nirgendwo geregelt und nicht vorgeschrieben. Auch ohne Spritzschutz gilt ein Krad somit nach EG-Recht als verkehrssicher und vorschriftsgerecht.
Die deutschen Bundesländer sind jedoch hiermit nicht einverstanden und bestehen auf Beibehaltung der bisherigen nationalen Regelung (maximaler Abstand Radnabe - Unterkante Radabdeckung = 15 cm; Kennzeichenschilder gelten nicht als Radabdeckung), d.h. der Bundesrat ist nicht bereit, die EG-Vorschrift in nationales deutsches Recht zu übernehmen. Vielmehr ist von deutscher Seite aus ein Antrag in die EG eingebracht worden, das deutsche Maß für die gesamte EG zu übernehmen. Hierüber ist jedoch noch nicht entschieden, das wird wohl auch noch einige Zeit dauern. Ob die EG das übernehmen wird, ist sowieso die Frage.
Daher sieht es zur Zeit so aus:
Wessen Motorrad den Kraftfahrzeugbrief auf Grund einer Übereinstimmungserklärung mit EG-Recht bekommen hat (z.B. Importe aus Europa), kann sich nach dem EG-Recht richten, und benötigt KEINEN Spritzschutz. Wurde der Fahrzeugbrief jedoch aufgrund einer allgemeinen Betriebserlaubnis des KBA erteilt (und dann bei einem deutschen Händler als Neufahrzeug verkauft), muß sich der Halter nach dem nationalen deutschen Recht richten und muß das oben genannte Maß einhalten, und zwar bei Nichtbeachtung mit allen Konsequenzen (Anzeige, Punkte, Geldbuße). Welche Regelung für euer spezielles Motorrad gilt, steht auf Seite 6 des Fahrzeugbriefes (wenn hier kein Hinweis auf EG-Recht ist, gilt nationales Recht), oder kann beim Straßenverkehrsamt erfragt werden. Im Fahrzeugschein ist dieser Hinweis jedoch nicht eingetragen, daher wissen auch der TÜV und die Polizei bei Kontrollen nicht, was nun für Euch im Einzelfall gilt. Ich warne jedoch Neugierige, dann einfach zu behaupten, das Fahrzeug sei nach EG-Recht zugelassen; wenn bei einer (möglichen) Überprüfung beim SVA was anderes rauskommt, wird es wieder teuer. Daher können zwei völlig gleiche Motorräder nebeneinander stehen, eines darf ohne, das andere muß den Spritzschutz haben; alles nur abhängig davon, aufgrund welcher Vorschriften es zugelassen wurde. Schwer verständlich, aber nicht zu ändern. Erst nach Einigung mit der EG wird sich zeigen, welche Vorschrift in Zukunft in Deutschland gültig ist.
Aber mal nebenbei.....was hast Du alles an Deinem Lenker hängen
Ich hab da mal ne blöde Frage wegen der Seite 6... Mein Fahrzeugbrief oder Neudeutsch Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus 1er Seite wo finde ich denn da nen Hinweis ob das EG Recht zählt oder das deutsche Recht??? Meine Kiste ist Bj. 07.99
ZitatOriginal von 63er
Ich hab da mal ne blöde Frage wegen der Seite 6... Mein Fahrzeugbrief oder Neudeutsch Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus 1er Seite wo finde ich denn da nen Hinweis ob das EG Recht zählt oder das deutsche Recht??? Meine Kiste ist Bj. 07.99
In den Zulassungspapieren zu Ziffer "K" (rechte Seite der Zulassungsbescheinigung Teil 1 vorher Kfz- Schein) muss ein Eintrag mit vorangestelltem "e" vorhanden sein. Dies ist die sogenannte "EG Gesamtbetriebserlaubnis"
Micha... ohne Gewehr
Jetzt bin ich aber beruhigt, dass an der "Leiche" hier wieder weiter gemacht wird Is ja auch nie uninteressant, über technischen Sachen zu quatschen.
Vor allem in Zeiten der Elektronik
Ach, das Beste wisst ihr ja noch gar nicht.
Der nette Polizist, der im weggehen zu mir sagte, "Ich hätte ihnen auch ein Bußgeld auferlegen können", hat leider seine Worte vergessen. Oder einer seiner Kollegen hats nicht mitbekommen, und in seinem Diensteifer den ganzen Mist an die Bußgeldstelle geschickt. Heißt im Klartext, 90,- und 3 Punkte. Mein Anwalt ist schon dran. Falls es vor Gericht gehen sollte, wovon ich ausgehe, werde ich auf jeden Fall mal das Schreiben vom KBA mitnehmen.
Ich lass mich doch nich von denen verarschen. Verkehrsgefährdung ... das ich nich lache ... :lol:
In den Zulassungspapieren zu Ziffer "K" (rechte Seite der Zulassungsbescheinigung Teil 1 vorher Kfz- Schein) muss ein Eintrag mit vorangestelltem "e" vorhanden sein. Dies ist die sogenannte "EG Gesamtbetriebserlaubnis"
Micha... ohne Gewehr ;)[/quote]
Erst mal danke für die Antwort. Nen vorgestelltes e finde ich leider nicht unter dem Buchstaben K bei mir steht H634 kannst du mir vielleicht sagen für was die Kennung steht? Mit googeln komm ich leider nicht weiter
63er
ZitatErst mal danke für die Antwort. Nen vorgestelltes e finde ich leider nicht unter dem Buchstaben K bei mir steht H634 kannst du mir vielleicht sagen für was die Kennung steht? Mit googeln komm ich leider nicht weiter
63er
Nee, leider nicht so richtig.
Ich tu mich auch schwer im Gesetztestext lesen, aber hier der Text:
Feld K: Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE Es ist die Nummer der EG-Typgenehmigung oder der ABE ggf. mit Angabe des jeweiligen Nach- trages aus dem bisherigen Fahrzeugbrief bzw. dem CoC oder der Datenbestätigung zu übertra- gen. Ist die Nummer nicht bekannt und auch nicht über die vom KBA bereitgestellten Typdaten zu ermit- teln, ist ein Strich ( - ) einzutragen. Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist die Typgenehmigungsnummer der letzten Baustufe einzutragen. Für die Angabe eines Nachtrages ist Folgendes zu beachten: Um den Nachtrag zu einer EG-Typgenehmigung oder einer ABE in der Zulassungsbescheinigung zu dokumentieren, ist die Nummer der EG-Typgenehmigung oder der ABE mit der Nummer des Nachtrages zu kombinieren. Die optische Trennung der EG-Typgenehmigung oder der ABE- Nr./Nachtrags-Nr. erfolgt durch das Zeichen * oder / (z. B. L219*01 oder e1-92/61-00130/01). Die Nachtragsnummer kann in den vorgelegten Dokumenten unterschiedlich dargestellt sein, z. B. einstellig oder mit einer römischen Zahl. Bei Übernahme in die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist die Nachtragsnummer stets 2-stellig anzugeben und die römische Zahl in eine arabische Zahl umzuwandeln (z. B. IV in 04). Wird die Nummer des Nachtragsstandes "mit Nachtrag von/bis" angegeben, ist der Bis-Wert anzugeben. Zur besonderen Beachtung: In den vom KBA bereitgestellten Typdaten zu Fahrzeugen, die vor dem 01.10.2005 genehmigt worden sind, ist im Feld K Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE nur die Angabe der Grundgenehmigung ohne Nachtragsnummer dargestellt. Die Nachtragsnummer ist aus dem Fahr- zeugbrief, dem CoC, der Datenbestätigung in die Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II in die Zulassungsbescheinigung Teil I zu über- nehmen, z.B. Eintragung in den Typdaten: Genehmigungsnummer = e4*98/14*0121* Feld (6) Datum zu K = leer Eintragung im vorgelegten Dokument: Genehmigungsnummer = e4*98/14*0121*02 Feld (6) Datum zu K = 01.05.2004 Eintragung in die Zulassungsbescheinigung (Teil II und Teil I bzw. nur Teil I): Nummer der Grundgenehmigung + Nachtragsnummer inklusive des Datums der Genehmigung aus den vorgelegten Dokumenten. Das Datum der EG-Typgenehmigung oder der ABE ist in das Feld (6) Datum zu K einzutragen.
Bei mir steht da garnix, bzw. der Strich wie oben beschrieben.
Wenn bei dir nix mit e4 steht würde ich von einer deutschen Zulassung ausgehen, aber ich hab da keine Ahnung von.
Vielleicht weiß einer der Beamten oder Rechtsverdreher oder einfach einer der sich damit auskennt an Board mehr? Mich würde auch interessieren was das bei mir mit dem - , also ohne Typedaten, heißt. Danke vorab!
Micha... deshalb ohne Gewehr
FYI, hab gestern meinen mitschwingenden Heckfender eingetragen bekommen, der deutlich weniger als 15cm über der Radachse ist. Man beachte Wortlaut:
[Blockierte Grafik: http://www3.pic-upload.de/thumb/13.06.09/gz7z1j.jpg]
Mal als Info. Heute war dann endlich das Verfahren. Der Richter war supernett und vor allem kompetent und interessiert, ist ja eher selten heutzutage. Er hat sich das Schreiben vom KBA gründlich durchgelesen, Danke nochmal an blackwidowrider. Wie zu erwarten hat er natürlich nicht gesagt, ohne Radabdeckung ist zulässig, er hat aber eingeräumt das es dort wohl zu Konflikten kommt und der Polizist nicht richtig informiert war, blablabla. Die E-Nr. vom Auspuff hatte sich ja auch angefunden und die zu kleinen Spiegel stellten wohl für ihn keinen Grund für eine "massive Gefährdung des Straßenverkehrs" dar. Verfahren wurde eingestellt, dafür darf ich auch die Kosten tragen.
...und die trägst du hoffentlich in die nächste Kneipe
bei mir steht da unter der Spalte K K272222
wat immer das heißt
Benni
geil, bei mir steht unter K:
e13*92/61*0059*00
kann ich jetzt hinten nackig fahren?