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Neuregelung von Einzelabnahmen §21, §19 StVo und §13 EU-FGV

  • Bevor diese Information in einen anderen Fred verloren gehen, hier mal als gesammeltes Werk.


    Vorerst gild die regelung noch für Hessen und Thüringen, soll aber Bundesweit ausgedeht werden, in einen unbekannten Zeitraum.


    Normal ist es so, das ein eingetragender Ing. von TüV/DEKRA (kein Techniker vom TüV / Dekra, nur die Ing. mit der Zulassungen von Bauratabnahmen) , Dir eine Einzelabnahme bescheinigen.
    Das bedeutet, das diese Herren, mit Ihrem Fachwissen , die bauliche Veränderung als in Ordnung bescheinigen und mit IHRER Unterschrift dafür auch gerade stehen.
    Mit diesen Zettel ( und viel Geld gelassen haben) fährst Du dann zur Zulassungstelle und lässt das ganze dann noch mal in den KFZ-Brief und KFZ-Schein eintragen ( kostet wieder viel Geld) ... anschiessend ist es somit amtlich in den Papieren eingetragen.
    Somit kann auch keiner so schnell kommen und sagen "Das ist nicht RECHTENS, das muß geprüft werden".



    Hier steht der amtliche Text


    Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_21.php


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


    B. Fahrzeuge


    II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung


    §21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge


    (1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.


    (2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.


    (3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.


    (4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.


    (5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.


    (6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

  • Hier der Text aus der StVo §19


    Quelle:http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_19.php


    §19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis


    (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. cool entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die


    Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder


    in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder


    in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)


    in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.


    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die


    die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,


    eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder


    das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung


    die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder


    die Vorführung des Fahrzeugs


    anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.


    (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.


    (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen


    für diese Teile


    eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder


    der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist


    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder


    für diese Teile


    eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder


    eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,


    erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder


    die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder


    für diese Teile


    die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,


    der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und


    die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.


    Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.


    (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen


    des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und


    des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.


    (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.


    (6) Werden an Kraftfahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.


    (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

  • Ich hatte eben eine PN erhalten, eines verzweifelten HESSEN ( wie gut das ich im Norden lebe) ....
    In der PN ging es darum das er im WWW in einen anderen Forum gefunden hat
    DRÜCK MICH
    Dort hat jemand versucht seine Moped Änderungen mit einer §21 und §19, beim Verkehrsamt in die Papiere ientragen zulassen, nachdem er schon beim TüV war.
    Diese Damen und Herren erzählten dort was von einen Marburg-Biedkopf Verfahren.
    Diese Verfahren soll die TüV / Dekraprüfer auf die Finger schauen, ob den die Einzelabnahmen denn so auch wirklich richtig sind.


    Lest selber, viele §§ und schwerer Stoff, besonders PUNKT 3.7 unter Beachtung von §21 StVo, §19 StVo und §13 EG-FGV


    Quelle marburg-biedenkopf.de :
    http://www.marburg-biedenkopf.de/auto-ve...ebserlaubnisse/


    Viel Spaß beim lesen, damit machen Umbauten kaum noch SPAß und werden teuer.


    Der Text ist zu lang zum hier einstellen Augen rollen


    Grauzone (persönliche Meinung) ... Moped einem Freund geben und dort zulassen wo dieses gesetz noch nicht greift, dann umbauen, TüV machen, zulassen ... und wieder ummelden großes Grinsen
    ODER
    Dann lieber sich einen wirklich versierten Prüfer in Hessen suchen, oder eine Werkstatt, die das Spiel schon kennt, aber es wird teuer so oder so Teufel


    Mal sehen was der REST der REPUBLIK fällig ist .... auswandern nach NL oder UK ... dort ist noch immer MOT großes Grinsen


    Ich habe mir das ganze noch mal durchgelesen und auch die ganzen LinKs


    Zusammen fassend läßt sich es so formulieren:


    Umbauten sind machbar, auch mit dieser Neuregelung, aber es müssen diverse nachweise erbracht werden, das die Ubauten von Fachkundigen Personen gemacht worden sind.
    D.h. in Klartext.
    Wenn ein Privatmann ( Garagenbuilder) etwas selber zusammen baut und fertigt oder an fertigen lässt, müssen


    a) die Materialnachweise ( welches Materail, Güte, Härte Druckfestigkeit Reisfesstikeit) erbracht werden,
    b) wenn geschweißt wird, die Schweißverfahren, Schweißscheine ( die gültigen Schweißbescheinigung des Schweißer) und Qualität der Schweißnaht erbracht werden.
    c) eine lückenlose Dokumentaion, des Herstellungsverfahren
    d) Bruchfestigkeit und Belastungstest


    Das sind nur ein paar Punkte, mir mir beim lesen aufgefallen sind.


    Ich (persönlich) denke mal, das diese ein Weg sein solll, die Unzahl von Heimwerklichen Tätigkeiten im Automobiel und Zweirad, noch weiter einzuschränken oder ganz zu unterdrücken.


    Sicherlich sind es alle Aspekte der Sicherheit, die dabei bedacht wurden, denn mit einem verbot, wärer irgendwo eine Lücke im gesetzt geschaffen worden, also wird es so schwer wie irgendwie möglich gemacht, das sich noch jemand hinsetzt und was selber baut ... als einfach in den kaden zu gehen und sich E-Kenzeichen zertivisierte Anbauteile zu kaufen.
    Das Indvidualfahrzeug, so wie es heir viele / einge haben, wird über absehbare Zeit der Vergangeheit angehören, weil es sich keiner mehr leisten kann.
    Alle Fahrzeuge werden mehr oder Minder nur noch gleich oder ähnlich aussehen, weil sich nur noch wenige die zugelassenen Anbautele leisten können die mit viel Aufwand und Geld in Produktion gebracht worden sind.
    Oder diese Anbauteile nur noch von GROßEN Unternehmen gebracht werden können, weil diese diese sich produktionsbedingt, diesen Aufwand leisten können.

  • Das die diese Zusätzlich "Prüfung" für Einzelabnahmen in Hessen machen is aber erst mal nix neues. Das machen die doch schon seit ein paar Jahren. Ich musst jedenfalls vor zwei Jahren mit meinem seitlichen Kennzeichenhalter die ganze Scheiße durchexerzieren. Hab mich da erst kürzlich mit nem TÜV Prüfer unterhalter der meinte dass das Ganze großer Unsinn sei, denn diejenigen die diese weite Prüfung machen seien reine Bürokraten und hätte von der Materie selbst keine Ahnung. Die wollten wohl mal von ihm ein Gutachten für ne Gurtbefestigung für nen Getreideanhänger haben...
    ... und Das dem Rest den Landes der Mist jetzt auch noch aufgedrückt werden soll :rolleyes: