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seitliche Kennzeichen??

  • Wenn du das lediglich auf den Passus in § 10 Abs.6 S.2 FZV (mit Ausnahme von Krafträdern) beziehst, hast du die Norm glaub ich falsch verstanden.


    Hieraus geht nur hervor, dass die spezifische Regelung des § 10 Abs.6 keine Anwendung auf Kräder findet. Das bedeutet aber nicht, dass Motorräder deshalb ohne hintere Kennzeichenbeleuchtung fahren dürfen.


    Die Vorschrift verweist auf verschiedene EG-Richtlinien. Diese wurden zur Vereinheitlichung des EG-Binnenmarktes erlassen, um zu gewährleisten, dass nicht jeder Mitgliedsstaat eigene Regelungen was die Beleuchtung angeht erlässt und deshalb Fahrzeuge innerhalb der EU aufwendig umgerüstet werden müssen.


    Die Regelung zur Vereinheitlichung von Beleuchtungen an Zwei- und Dreirädrigen KFZ ergibt sich aus den Richtlinien 93/92/EWG in Verbindung mit 76/760/EWG.


    Hier die Links zum Nachlesen, mit weiteren Verweisen.


    http://eur-lex.europa.eu/LexUr…=CELEX:32000L0073:DE:HTML


    http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l21032.htm


    Ist aber sehr formal und hilft ohne den Begleittexten nicht weiter. Die Einzelbestimmungen sind im Internet nicht abgedruckt, sondern finden sich nur in den Loseblattsammlungen zur FZV wieder, bsp. vom Moria- oder Kirschbaumverlag.


    Gruss, Zed´s Dead.

  • Nein hab das schon richtig verstanden ;-) deswegen habe ich ja geschrieben das diese "Lücke" auch wieder geschlossen werden soll, richtig ist natürlich, das es dazu dann erweiternde Rili und Vorschriften gibt :


    *"Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen."
    Typische mistverständliche Beamtenausdrucksweise.


    EG-Rili-76/760 ist nicht für Krafträder einschlägig, sondern 93/92 und diese schreibt Kennzeichenbeleuchtung nach wie vor vor:
    Zitat
    ANHANG IV
    VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTRÄDER 1. Krafträder müssen mit den
    nachstehenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: usw...
    1.7. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
    Genauer gesagt ist es die Rili 2002/24 die auf die Rili 97/24/EWG verweist, in der die o.g. Rili 93/92 genannt wird.
    Also auf deutsch, eine Kennzeichenbeleuchtung muss vorhanden und genehmigt sein.


    Nur wer kennt diese ganzen Rili auswendig und welcher Beamte auf der Strasse schon ?? Die aaS/P sind teilweise damit auch überfordert....
    Es ist wohl so, das es irgendeinen Ausschuss gibt, der die Lücken der FZV die entstanden sind-bzw. vermeintlich entstanden sind, wieder schliessen soll..dann gibts noch mal zusätzliche Änderungen dazu...lol und keiner blickt mehr durch.


    Aber mal davon abgesehen...ich bin froh wenn ich noch ein Licht mehr hinten habe-also die Kennz.bel., um nicht übersehen zu werden....


    "In God We Trust, Vengeance is Mine, Sayeth the Lord, No fear."


    Ironwerk.de

  • Also heißt das jetzt scheiß Kabel ziehen :( und zusehen das ich eine Halterung bekomme mit ABE usw .

  • Ok,


    das kann man so stehen lassen ;-) Mir ging es auch in erster Linie darum, dass nicht irgend ein unbedarfter Zeitgenosse ernsthaft auf die Idee kommt, sich die Kennzeichenbeleuchtung abzuschrauben, weil er hier sowas gelesen hat. Eine Regelungslücke kann ich da nicht erkennen.


    Spannender ist sicher die Frage der von dir angesprochenen Nachbesserung der FZV. Ich werde die Tage mal den Sachstand erfragen und schauen, ob da was Interessantes in der Mache ist.