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seit 1. März neue FZV?

  • Hallo,


    wollte mal wissen, ob man der neuen "CUSTOM BIKE" Glauben schenken darf und die seit 1. März gültige neue Fahrzeug- Zulassungs- Verordnung wirklich so harmlos ist, wie sie dort dargestellt wird?
    Demnach darf mir z.B. die grün-weiße Fraktion lediglich noch 25,- Euro abnehmen, wenn sie mich mal mit offenem Auspuff erwischt und außerdem entfallen noch viele weitere Vorschriften, u.a. die Kennzeichenbeleuchtung.
    Stimmt das alles und ist amtlich?


    Gruß Joker

  • Schau mal hier:


    kopiert aus "fight-for-your-right"


    Neue Regelung bei Verkehrskontrollen...


    Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffe mehr beschlagnahmen, die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhing darf sie auch keine Krads, an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder beschlagnahmen. Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis zu 25Euro erhoben werden.


    Die Regelung von der ich gesprochen habe gilt Bundesweit und ist die:
    Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)Geltung ab 01.03.2007
    http://www.buzer.de/gesetz/7182/index.htm oder http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv.php


    Sie ersetzt bzw. reformiert große Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO).


    Weiterhin gilt: http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleR 010307.pdf
    Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
    Stand: 01.03.2007 5. Auflage
    siehe Seite 234/ 0 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO 330000/ 330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen. 25,00Euro


    Wo jetzt steht, das Auspuff ohne e-nummer, also racing usw. zu dieser Unvorschriftmäßigkeit zählt, konnte er mir nicht sagen, nur das er die Anweisung bekommen hat, bei einer Kontrolle so vorzugehen. Dazu müsste man dann wohl nochmal die ganzen Paragraphen durchwühlen.


    Zur dB- Messung habe ich mir folgendes erklären lassen.
    1. Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.
    2. Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.
    3. Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist eine Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)
    4. Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden.
    5. Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.
    6. Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB überschritten werden.
    7. Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor.

  • Zitat

    Original von Freehawk
    Ich würde es mit Vorsicht genießen. Interessanter wäre der Auszug aus dem Polizei-Gesetz der einzelnen Länder und wie in Zukunft die Handhabung tatsächlich aussieht.
    Wenn man dann noch die Rechtsunsicherheit einzelner Beamter vor Ort miteinbezieht...........würde ich mich nicht darauf verlassen, dass ich immer mit nur 25 davon komme. ;)


    UND MAL DAVON ABGESEHEN LIEGT ES IMMER NOCH IM ERMESSEN DES VOLLZUGSBEAMTEN!!


    ALSO WENN ER DEINE NASE NICHT LEIDEN MAG DANN BIST DU WEITERHIN FÄLLIG....DIE FRAGE IST DANN NUR NOCH IN WELCHEM AUSMASS!!


  • Einfache Sache. Fahr zum nächsten Revier und frag einfach mal freundlich. Bin mir sicher, dass sie Dir gerne Auskunft geben, und die sollten es eigentlich wissen, was jetzt angesagt ist. ;)