In einem anderern Forum wird über nacholgendes heiß diskutiert. Weiß jemand etwas genaues?
---"Scheinbar gibt es eine neue Regelung was Verkehrskontrollen bei Krads anbelangt......und der ist letzte Woche auf einem Lehrgang beim Tüv Nord zum Thema technische Veränderungen an Krads gewesen. Diesen Lehrgang sollte er machen, weil er diesen Sommer gehäuft zu Kradkontrollen nördlich von Hamburg eingesetzt werden soll. (Schmalfelder Kurven)
Bei diesem Lehrgang konnte er erstaunliches erfahren.
Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffe mehr beschlagnahmen, die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhing darf sie auch keine Krads, an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder beschlagnahmen. Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis zu 25Euro erhoben werden.
Allerdings weiss ich nicht ob diese Regelung Bundesweit oder nur im Land Schleswig-Holstein gilt.
Habt ihr ähnliches gehört, oder kennt ihr jemanden vom Tüv oder der Polizei die ebenfalls kürzlich auf dem Lehrgang waren?
Hab nochmal genau nachgefragt:
Die Regelung von der ich gesprochen habe gilt Bundesweit und ist die:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)Geltung ab 01.03.2007
http://www.buzer.de/gesetz/7182/index.htm oder http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv.php
Sie ersetzt bzw. reformiert große Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO).
Weiterhin gilt: http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleR 010307.pdf
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Stand: 01.03.2007 5. Auflage
siehe Seite 234/ 0 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO 330000/ 330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen. 25,00Euro
Wo jetzt steht, das Auspuff ohne e-nummer, also racing usw. zu dieser Unvorschriftmäßigkeit zählt, konnte er mir nicht sagen, nur das er die Anweisung bekommen hat, bei einer Kontrolle so vorzugehen. Dazu müsste man dann wohl nochmal die ganzen Paragraphen durchwühlen.
Zur dB- Messung habe ich mir folgendes erklären lassen.
1. Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.
2. Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.
3. Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist eine Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)
4. Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden.
5. Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.
6. Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB überschritten werden.
7. Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor"---