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Müssen Rücklicht, Bremslicht und Rückstrahler zwingend mittig verbaut werden?

  • Weil wir das Thema heute hatten hier mal ein Interessanter Beitrag von der CB.


    https://tsys.custombike.de/rec…nd-mittig-verbaut-werden/


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    Die Antwort gebe ich diesmal vorab: grundsätzlich leider ja! Die viel gesehenen und schönen Leuchtanbauten auf der seitlichen Kennzeichenhalterung finden weder in der deutschen noch in der europäischen Normierung eine Grundlage.

    Mit Anzahl und Höhen anzubringender Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern auch an Motorrädern beschäftigt sich ausführlich § 53 StVZO. Allgemeine Anbauvorschriften für diese lichttechnischen Einrichtungen finden sich in § 49 a StVZO. Die hiervon nur unwesentlich abweichende europarechtliche Regelung UN-ECE R 53, beleuchten wir gleich mit.

    Krafträder ohne Beiwagen brauchen nach der StVZO nur eine Schlussleuchte. Dass sie nur eine Schlussleuchte »brauchen«, bedeutet, sie dürfen auch zwei haben.

    Dies entspricht auch der europäischen Regelung, die für Motorräder ein oder zwei Schlussleuchten als zulässig erachtet. Dabei darf bei beiden Regelungen der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm liegen.

    Abweichende Regelungen existieren beim Bremslicht: Auf nationaler Ebene ist nur eine Bremsleuchte am Bike zulässig, wobei der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen darf. Nach UN-ECE R 53 sind zwei Bremsleuchten möglich, wobei dabei die vorgeschriebene Mindesthöhe hier auf 250 mm festgelegt ist, also durchaus tiefer sein darf.

    Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein, dürfen also auch zwei haben. Dies entspricht wiederum der EU-Regelung, die ein oder zwei Rückstrahler zulässt. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Während eine Mindesthöhe nach deutschem Recht nicht vorgegeben ist, beträgt sie für EU-zugelassene Bikes 250 mm.

    Und nein, das reflektierende Kennzeichen gilt nicht als Rückstrahler. Denn dieser soll für den Fall des Versagens der Rückleuchte(n) das »Hinten« signalisieren. Und dafür benötigt er die Farbe Rot. Bei Fehlen muss daher mit einer Ahndung gerechnet werden.

    Gemeinsam haben die deutschen und die EU-Regelungen aber Folgendes: Einzelne Leuchten oder Rückstrahler sind so anzubringen, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Eine kleine Abweichung gewährt das Wort »Bezugspunkt«. Dieser beschreibt die Mitte der Lichtaustrittsfläche und lässt eine Toleranz von +/- drei Grad zu. Leuchten ein und desselben Leuchtenpaares müssen dieselbe Funktion haben, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein und auch in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittel-ebene zueinander symmetrisch sein. (vgl. § 49 a StVZO und UN-ECE R 53 Ziffer 5.5 ff., 2.10.)

    Kurzum: Einzelne Leuchtmittel müssen mittig, bei zweien muss symmetrisch angebaut werden.

    Eine Ausnahme bildet lediglich das Motorrad mit Beiwagen, das gleichzeitig mit Fahrzeugen unsymmetrischer äußerer Form von der spiegelbildlichen Anordnung der lichttechnischen Einrichtungen befreit ist.

    Nun besteht durchaus die Möglichkeit jedes der Teile einzeln anzubringen oder eine Kombination zu verwenden. Welche Fähigkeiten in einem Beleuchtungsteil stecken, erkennt man übrigens an der Angabe neben dem E-Prüfzeichen. Während das Rücklicht mit einem »R« versehen ist, wird auf einem Bremslicht ein »S« angegeben und auf einem Rückstrahler die Buchstaben »IA«. Bei kombinierten Lösungen, die bei diesen drei Leuchtelementen durchaus zulässig sind, findet man alle Buchstaben eingeprägt vor.

    Ansonsten gilt auch hier wieder: Das festzusetzende Verwarngeld mag mit 15,00 Euro für einen Verstoß niedrig angesetzt sein. Meint der kontrollierende Beamte aber, dass durch eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über lichttechnische Einrichtungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, wird er gegebenenfalls das Erlöschen der Betriebserlaubnis bescheinigen. Im zivilrechtlichen Bereich kann ein sicherheitsrelevanter Verstoß bei einem Unfall u. a. zu einem Mitverschuldensvorwurf führen. In diesen Fällen ist eine rechtliche Begleitung dringend anzuraten.

    Info | kreisel-jena.de | ra@kreisel-jena.de

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    Die Erinnerung an schlechte Qualität währt länger als die kurze Freude am niedrigen Preis!

  • Informativ und ausführlich.Danke.


    Zitat: "Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses .............entfernt sein."

    Ich lege das mal für mich jetzt so aus das es aber auch weniger als 400mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses sein darf.Die Richtung,ob nach außen oder innen,wird nicht angegeben.

    Zum Fahrzeugumriss zählt doch auch die Lenkstange.Von deren Umriss (Ende Links) gehe ich demzufolge weniger als 400mm nach innen.Ferdsch! :hey:

    Oder habe ich hier 'nen Denkfehler?

    Achtung !!! Arbeitsschutzhandschuhe schützen nicht vor Arbeit

  • Kurzum: Einzelne Leuchtmittel müssen mittig, bei zweien muss symmetrisch angebaut werden.

    Eine Ausnahme bildet lediglich das Motorrad mit Beiwagen, das gleichzeitig mit Fahrzeugen unsymmetrischer äußerer Form von der spiegelbildlichen Anordnung der lichttechnischen Einrichtungen befreit ist.

    Also braucht der Reflektor (der kein Leuchtmittel ist) dann beim seitlichen Kennzeichen wohl auch nicht in die Mitte, ist ja eine unsymmetrische äußere Form ;P

  • 🤔

    StVZO

    B. Fahrzeuge

    III. Bau- und Betriebsvorschriften

    §53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler


    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm, bei Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1 900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zulässt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.


    (2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an:

    1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
    2. Krankenfahrstühlen,
    3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
    4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

    Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1 000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.


    (3) (weggefallen)


    (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Absatz 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.


    (5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1 000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.


    (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zugoder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlussleuchten angebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern – auch mit Beiwagen – genügen für die rückwärtige Sicherung eine Schlussleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.


    (7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen

    1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können,
    2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

    mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.

    (7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.

    (7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein.


    (8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49a Absatz 9) angebracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.


    (9) Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler – ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlussleuchten – dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.


    (10) Die Kennzeichnung von

    1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,
    2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen,
    3. Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2 und Fahrgestellen mit Fahrerhaus, unvollständigen Fahrzeugen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge der Klassen N, O3 und O4 mit einer Breite von nicht mehr als 2 100 mm oder mit einer Länge von nicht mehr als 6 000 mm mit weißen oder gelben auffälligen Markierungen an der Seite, mit roten oder gelben auffälligen Markierungen hinten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, und
    4. Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3 mit Kennleuchten für blaues Blinklicht in Form eines Rundumlichts ausgerüstet sind, mit retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,

    ist zulässig. An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind, müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, angebracht werden. Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.


    „Das beste Essen ist immer noch das Trinken.“