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Zündschloß

  • Also ich weiß nur das es auf das Lenkschloß ankommt :

    Zitat

    Lenkschloß
    Entsprechend §38a der StVZO müssen Krafträder eine fest angebaute "Einrichtung gegen unbefugte Benutzung" haben. Gemeint ist damit die Diebstahlsicherung, die z.B. die Lenkung in einer Stellung blockiert. Dabei muß die Lenkung um mindestens 20 Grad eingeschlagen sein. Alternativ wäre auch ein fest angebautes Radschloß zulässig, das das Drehen der Räder verhindert.
    Fehlt diese Sicherung, so ist eine Diebstahlsicherung (z.B. Kette mit Schloß) erlaubt. Dazu muß allerdings von der Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium oder Senat, Straßenverkehrsamt oder Landratsamt) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, worauf in den Fahrzeugpapieren die alternative Diebstalsicherung entsprechend vermerkt werden muß. Eine akustische Warneinrichtung gegen unbefugte Benutzung genügt alleine nicht!


    Von Zündschloß steht nix drin , am besten mal nen Tüver umme Ecke fragen der muß es ja wissen .

    Gruß
    SPEEDI
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    Einmal editiert, zuletzt von SPEEDI ()