p.s. zu ewg :
3. BESONDERE VORSCHRIFTEN
3.1. Seitenständer
3.1.1. Der Seitenständer muß:
3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;
3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne des Punktes 6.2.2 abgestellt wird;
3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,
3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird oder
3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird;
3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 so ausgelegt und gebaut sein, daß er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestossen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird),
3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,
3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äussere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann, und
3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.
3.1.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, daß der Motor nicht gestartet werden kann, solange der Seitenständer ausgeklappt ist.