Das Magazin für umgebaute Motorräder

American-V2-Magazin

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  • ... man mir platz echt bald die wurst bei dem Haufen Unfug den das KBA und unsere Gesetzgeber sich so einfallen lassen ... ich kann mit so einem stumpfen unsinn, den irgendein nichts wissender fuzzi beim KBA veranstaltet, nicht umgehen ... vor allem weil die Basis für das Verbot von gewölbten Haltern die Tatsache ist das man es nicht ganz sehen kann und in Absprache mit anderen Behörden ?!?!?!?!?!?! wasn das für eine schwule Aussage .... oder aber noch geiler finde ich eine weitere Begründung für die Abweiserstrebe von der Kennzeichengrundplatte zum Haltearm "bei einem Unfall könnte das Kennzeichen in die Felge schlagen" .... ja und weiter..... wenn die Karre auf der Seite liegt ist das wohl das kleinste Problem, das der Halter in die Felge kommen könte .... ODER WAS ... jeder hier der einen gewölbten hat weiß das man es voll sehen kann wenn man diese 45 Grad-Regel einhält und die mindesthöhe vom Boden ... dazu kam noch das der zweite Prüfer gesagt hat das Kennzeichen wäre nicht ganz ausgeleuchtet und dazu müßte ja bei einer gebogenen Kennzeichengrundplatte auch eine zweite Leuchte unten an den Halter ... und weil ich ja nix kann baue ich immer zwei Leuchten dran damit das Kennzeichen voll ausgeleuchtet ist .... des Deutschen Gründlichkeit geht mir sowas von auf den Sack .... ich kann so einen Blödsinn einfach nicht nachvollziehen

  • Bitte ??? 8| 8| ...... man langsam gehen diese Oberschlauenklugscheißer echt zu weit .... okay, hab je selber mehr als genug mit den Herren zu tun gehabt.
    Das mit der Querstrebe war immer schon so ein Knackpunkt ...... aber nur als Arkument des Personenschutz ist auch OKAY .... aber was das KenZ. mit der Felge bei einen Unfall zu tun hat und das es dadurch Sicherheitsrelevant wäre ist völlig QUATSCH .... denn wie Lutz schon richtig sagt:
    Wenn die Kiste auf der Seite liegt, ist das wohl ein Miniproblem ...
    Okay ... das mit der Gewölbten Fläche, und der Ausleuchtungsbeute, kann man noch etwas NACHVOLLZIEHEN .... aber es hat NICHTS mit der Erkennbarkeit zu tun ....
    Ausser, die Geräter der automatischen Kennzeichenerfassung haben damit ein Problem, weil die Buchstaben und Zahlen gestreckt sind ( ja gibt es ) ..... aber das ist so minimal ... 8|
    Man man .... was brüten die Amstgäule wieder aus, nur um Ihren Job zu sichern ??? :tüv: :tüv: :tüv:
    Das Sicherheit für meine und Andrer gesundheit gepfrüft werden muß OKAY, aber das ist nur noch §§ Unsinn

  • es ist ja gar nicht mal der TÜV der uns das leben schwer macht sondern mehr das KBA mit einen irrsinnigen Anordnungen ..... ich hab da jetzt mal ne ganze Menge zu gelesen zu diesem schwachsinn und meiner meinung nach ist es schon grober unfung den das KBA verzapft .... wie schon gesagt eine Verkehrsgefährdung muß schon ausgeschlossen sein aber wie kann ich behaupten das ein kennzeichen nur eingeschränkt zu sehen ist wenn es gar nicht stimmt was soll sowas ???? es muß doch die möglichkeit geben dagegen vor zu gehen .... das sind so kleinigkeiten die mich auch zur Weißglut treiben ....


    Ursprung des ganzen ist der §10 der FZV und dazu dazu noch Artikel 36 Strassenverkehrsübereinkommen Anhang 2 und wenn ich das richtig lese ist dieser Anhang von 1968


    Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen es dürfen keine gewölbten kennzeichen gefahren werden weil ein Abkommen von 1968 dafür zuständig ist .... je mehr ich lese desto mehr verspühre ich den Wunsch ....... na ja lassen wir das macht eh keiner mit also wird der Halter geändert bekommt seine verkackte Strebe und eine gerade platte und fertig ist die laube


    Stephan .... änder mal den TÜV-Smilie und schreib da KBA drunter


    in diesem Sinne

  • Moin Lutz ..... willkommen in dr Welt der §§ ..... und JA Du hast es richtig gelesen 8|
    Und wieder JA, es ist nicht so sehr der TüV, der das Leben so schwer macht, sondern so wie ich schon schrieb, ein Verwaltungsangestellter / Beamter der um seinen Job Angst hat.
    Das KBA in Flensburg, ist der Hütter der StVo, FZV und Co ... und diese Damen und Herren geben auch die Prüfanweisungen für die ganzen Prüfer raus.


    Das ist aber ganz Interressant zu wissen:
    Eine technische Innovation sind selbstleuchtende Kennzeichenschilder
    aus Kunststoff, die seit November 2006 in Deutschland für den
    allgemeinen Straßenverkehr zugelassen sind. Diese ähneln den
    gewöhnlichen Metallschildern, werden ebenfalls erhaben geprägt und
    besitzen eine Reflexionsschicht. Die Besonderheit ist, dass diese
    lichtdurchlässig sind und von hinten durch LED-Elemente
    weiß beleuchtet werden. So ergibt sich eine gleichmäßige und gut
    lesbare Ausleuchtung, die zusätzliche Sicherheit geben soll.
    Wäre eine Art Hintertür ;)


    Hier mal der Text:
    Die Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer
    Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein
    Kennzeichenschild aufzubringen, welche in Leserichtung
    waagerecht und gut erkennbar sauber und nicht umgedreht an der
    Fahrzeugaußenseite angebracht sein müssen. Es sind Mindest- und
    Höchstgrenzen hinsichtlich der Anbringungshöhe zu beachten; auch dürfen
    Kennzeichenschilder nur einen gewissen Neigungswinkel (max. 30°)
    aufweisen. Sie dürfen nicht überdeckt (transparenter Plastikschutz) oder
    verdeckt (Anhängerkupplung, Reserverad) sein. Sie müssen fest mit dem
    Fahrzeug verbunden sein, außer die Kennzeichen für Probe-, Überführungs-
    und Werkstattfahrten. Rechtlich stellt das amtliche Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde dar. Manipulationen sind u. a. als Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauch strafbar.


    Bei Anhängern, die kein eigenes Kennzeichen führen müssen (z. B.
    Anhänger landwirtschaftlicher Fahrzeuge), muss der Anhänger mit einem
    Kennzeichen versehen sein, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines
    seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. Wird das hintere Kennzeichen des Kfz
    durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder
    vollständig verdeckt (z. B. Fahrradträger auf der Anhängerkupplung), so
    muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt
    werden. Eine Abstempelung ist in beiden Fällen nicht erforderlich (§ 10 Abs. 8 und 9 FZV).

  • Tja Lutz, so is dat eben. Da machste erst mal nichts... X(


    Solltest Du dennoch mal wieder einen seitlichen an einer Originalschwinge von ner Wilden verbauen wollen, würde ich Dir empfehlen das Kabel dafür einfach durch die Schwinge zu verlegen. Da sind Werkseitig schon Löcher gebohrt. Das habe ich so seitdem ich die Gangster fahre.