Das Magazin für umgebaute Motorräder

American-V2-Magazin

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kennzeichen.....

  • Zitat

    Original von rostiger nagel
    Kennzeichen und Rücklicht an der Sissybar-da dürfte es nix auszusetzen geben -oder?


    Greez -Nagel-


    der neigungswinkel darf 30 ° nicht überschreiten und die Kennzeichenleuchte muß das ganze Kennzeichen ausleuchten.


    wenn du jetzt noch einen Rückstrahler drüber oder unter das Kennzeichen bekommst ist alles gut


    so hier, dann klappt es auf jeden Fall

  • Jep....wenn die Schilder nur kleiner wären...
    seitlich würde ja au gehen aber dann muss das Rücklicht noch an seinen (Tüv bestimmten )Platz
    und meinen Fender (ripped oder sikke wie man es nennen) will ich nicht löchern......
    da dürfte ich ohne Bremslicht fahren aber wegen ner seitlichen Beleuchtung oder zu kurzem Fender wird ein Aufstand gemacht....
    braucht jetzt nicht tot gelabert werden(das Thema gabs ja schon oft genug) - aber es ist halt ärgerlich....


    In diesem Sinne noch nen schönen Ostermontag....


    Greez -Nagel-

    Wer mit juckendem Arsch einschläft-wird mit stinkenden Fingern aufwachen!

  • ......
    bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung"


    In dieser Richtlinie Neigung: "Das hintere amtliche Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen; darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt; darf bei unbeladenen Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt."


    Zur Höhe "MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN - Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.


    MINDESTABSTAND ZUM BODEN - Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen."


    soweit mein Wissensstand dazu ;)


    "In God We Trust, Vengeance is Mine, Sayeth the Lord, No fear."


    Ironwerk.de

  • Ich denke ja immer noch das wir keine hintere KZ-Beleuchtung benötigen, siehe §10 Absatz 6 FZO: Link


    (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:


    1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
    3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.


    Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.


    Was meint ihr?


    Micha


    „Das beste Essen ist immer noch das Trinken.“

    Einmal editiert, zuletzt von Micha-CGN ()

  • Zitat

    Original von MEausK


    und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht.


    Micha


    das würde, nach meiner Auffassung, bedeuten das die Sichtbarkeit und komplette Ausleuchtung des Kennzeichens nur für Kraftfahrzeuge gilt und nicht für Motorräder, schon allein von den technischen Gegebenheiten beim Motorrad kann eine komplette Ausleuchtung des Kennzeichens nicht erfolgen, ergo muss für eine Beleuchtung gesorgt sein mit der Einschränkung das die Sichtbarkeit auf 20 m und Komplettausleuchtung nicht gegeben sein muss :belehr:


    Womit wir wieder bei den Pizzablechen wären... ein 20er Schild lässts sich besser Ausleuchten als en 25er... 8)

    "Lass mich ich kann das!.....Oh, Kaputt."

    Einmal editiert, zuletzt von Menzi58 ()


  • du müsstest damit doch kene Probs haben,bei BJ:55.
    Da müsstest Du doch noch n klenes kriegen.

  • das hängt sehr vom guten Willen der Zulassungsbehörde ab.
    In Erfurt z.B. gibbet das nicht... aus Prinzip und weil das halt so ist.
    Meinem Schwager haben sie an seine alte Touren-AWo Bj. 56 ein 240er Backblech drangenagelt. Ein 220er gibt es nur als Wunschkennzeichen, da nur Kennzeichen mit mindeststens zwei Folgebuchstaben ausgegeben werden.
    Warum, das konnte mir noch niemand sagen.
    Engschrift wird auch nicht gemacht und an Motorräder werden auch keine Einzeiligen Schilder ausgegeben.
    Die gesetzlichen Möglichkeiten werden halt nicht genutzt.



    Grüße


    Martin

  • Zitat

    Original von Bulldog42
    ...na ja dat wird wohl nix wenn Du ohne Beleuchtung zu TÜV fährst und mit dem Graukittel eine Disussion anfängst, oder ???? :D


    Na ja, das muss man dem TÜVer halt nur belegen :]
    Ich sag mal so... ich habe nicht die Gabe solche Gesetzestexte zu begreifen und zu entwirren. Die BN hat mal zum Start der FZV (03/2007) geschrieben das dies mit der KZ-Beleuchtung definitiv so wäre. Und seit dem bin ich auch in dem Glauben :D und versuche ab und an mal die Texte zu verstehen. In diesem Fall ist es wohl eher ein Versehen des Gesetzgebers gewesen... ähnlich dem schwammigen Paragraphen wegen Helm und so.


    Micha... zwei Jahre ohne KZ-Beleuchtung problemlos unterwegs gewesen ;)


    „Das beste Essen ist immer noch das Trinken.“

  • Zitat

    Original von Bulldog42
    ...na ja dat wird wohl nix wenn Du ohne Beleuchtung zu TÜV fährst und mit dem Graukittel eine Disussion anfängst, oder ???? :D



    Bei mir hatts funktioniert, fahr seit zwei Jahren ohne KZ Beleuchtung und gut ist. ;)