ZitatOriginal von jeremias
"schutzhelme müssen geeignet sein.geeignet sind sie dann,wenn sie der ece-richtlinie nr.22(bgbl. II 1984,S.746)entsprechen.schutzhelme ohne amtliche genehmigte bauart dürfen aber weiterhin verwendet werden,wenn sie geeignet
sind......................................geeignet sind schutzhelme,wenn sie speziell für das motorradfahren mit ausreichender schutzwirkung gebaut worden sind.
bau-,stahl-.radfahr-.feuerwehrhelme oder pickelhauben sind auch mit kinnriemenbefestigung jedenfalls keine geeigneten motorradschutzhelme,weil sie verletzungsgefahren eher erhöhen als vermindern(olg düsseldorf vrs 75,226)"
quelle stvo §21a kommentar 2.2schutzhelme
das heißt:mit der stvo in der arschtasche kannst du's jeden bullen erklären und die eierschale beim cruisen tragen. :Daber deine unfallversicherung könnte nach einen crasch mit ergebnis "gehirntransplantation"nen hals kriegen und die kosten halbieren.
Wer blickt da noch durch???....
....dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
Link: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/helmpflicht.php