Interessantes zum Thema:
Es gibt mehrere gesetzliche Ermächtigungen die am Anhalteort zur "Einbehaltung" des Krades durch die Polizei führen. Eine Möglichkeit wäre die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr, d.h. es soll verhindert werden, dass mit dem verkehrswidrigen Krad weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen wird. Diese Maßnahme kommt jedoch nur in Betracht wenn "mildere Mittel", wie z.B. die Untersagung der Weiterfahrt keinen Erfolg versprechen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Sicherstellung zur "Strafverfolgung" als Beweismittel. Liegt ein hinreichender Anfangsverdacht vor, so kann das Krad zunächst abgeschleppt werden, um anschließend eine entsprechende Untersuchung durch TÜV-Prüfer o.ä. durchführen zu lassen. Auch hier sind die Untersuchungskosten, wie auch Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren, bei Beanstandung duch den Halter zu tragen. In Einzelfällen (Selbstbau o.ä.) könnte sogar eine Einziehung des Auspuffs in Betracht kommen.
Vor Ort wird bei Sicherstellung eine Bescheinigung ausgehändigt, auf der der Grund der Maßnahme vermerkt ist. Somit ist erkennbar, mit welcher Zielrichtung die Einbehaltung erfolgte.
Vor Ort kann kann gegen die polizeiliche Maßnahme Widerspruch eingelegt werden. Die Form der Inverwahrungnahme wird dann zur Beschlagnahme. Der Widerspruch hat keine "aufschiebende Wirkung", dass bedeutet, dass das Krad auf jeden Fall mitgenommen wird.
Vor Ort sollte genau erfragt werden, was nach der Sicherstellung mit dem Krad passieren soll. Hilfreich wäre auch eventuell den Namen des Sachbearbeiters zu erfragen, der an den Folgetagen den zeitlichen Ablauf erläutern kann.
© 2003 by Georg Elsenheimer
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