Der § 21a der Straßenverkehrsordung liest sich auf dem ersten Blick unmißverständlich:
"Der Führer von Krafträdern und Ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen"
Aber eine verbindliche Definition eines "amtlich genehmigten Schutzhelmes" besteht bis heute nicht.
Die Verwaltungsvorschrift sagt: Amtlich genehmigte sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr.22 gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschreibenen Genehmingungszeichen gekennzeichnet sind. Bis auf weiters dürfen auch Schutzhelme verwendet werden, die nicht amtlich genehmigt sind. Dabei muss es sich aber jedenfalls um Kraftradschutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung handeln.
Vor Gericht genügt es in der Regel, wenn die Helme als Motorradhelme gebaut und verkauft wurden. Das äußere Erscheinungsbild eines Helmes ist nicht ausschlaggebend.
Der Motorradfahrer handelt ordnungswidrig, wenn der verwendete Helm erkennbar nicht geignet ist, für eine erhebliche Verminderung der Gefahren für den Kopf des Fahres zu sorgen.
Daher können Versicherungen bei Unfällen bei dem der Fahrer ein Braincap trug und sich Kopfverletztungen zuzug, die Gericht zur Klärung beauftragen ob der Braincap als "ausreichende Schutzwirkung" anzusehen ist.
Also last euch von dem Händeler wo ihr euren Braincap gekauft habt eine Bescheinigung ausstellen mit der die "ausreichend Schutzwirkung" beurkundet wird.
Gruß Ulli