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Harley-Davidson: Kleineres Nummernschild abgelehnt
18.10.2006
(Val) Der Halter einer Harley-Davidson mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h hat keinen Anspruch auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens an seinem Fahrzeug. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Harley-Besitzer hatte bei der Straßenverkehrsbehörde die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens für sein Motorrad beantragt, da das übliche Kennzeichen zu groß sei. Die nach Ablehnung dieses Antrages erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften seien verkleinerte Kennzeichen ausnahmsweise nur an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig. An schnelleren Fahrzeugen müssten grundsätzlich die vorschriftsmäßigen größeren Kennzeichen angebracht werden. Dies diene der Lesbarkeit der Schilder und damit der Verkehrssicherheit. Der Kläger, dessen Motorrad eine Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h erreiche, müsse deshalb sein Fahrzeug so umbauen, dass das vorschriftsmäßige Kennzeichen angebracht werden könne. Dies sei technisch möglich und der finanzielle Aufwand in Höhe von ca. 500 Euro sei ihm auch zumutbar, so das Oberverwaltungsgericht.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 7 A 10754/06.OVG
18.10.2006