Quelle:
http://www.ra-rode.de/was-beim-umbauen-zu-beachten-ist/
Was beim Umbauen zu beachten ist
Viele Biker bauen Ihre Bikes gern um.
Gerade hier lauern jedoch in rechtlicher Hinsicht einige Gefahren, welche unter Umständen ziemlich teuer werden können.
Die nachfolgenden Ausführungen
zu diversen TüV-Vorschriften sind weder abschließend noch verbindlich,
da jedem Tüv-Ingenieur ein Ermessensspielraum zusteht welcher sehr
unterschiedlich genutzt wird. Zudem ändern sich die geltenden
Vorschriften regelmäßig. Es empfiehlt sich also die umfangreicheren
Umbaumaßnahmen vorab mit dem örtlichen TüV zu besprechen.
Nachfolgende Hinweise dienen daher lediglich dazu einen groben Überblick zu verschaffen und erfolgen ohne Gewähr.
- Auspuffanlagen
Ø EG-ABE :Die
meisten Zubehörauspuffanlagen sind mit einem E-Prüfzeichen versehen und
verfügen über eine EG-ABE. Diese Anlagen können eingetragen werden,
müssen sie aber nicht.
Ø ABE : liegt
eine schriftliche ABE vor ( meist ein roter Din A 5 Zettel ) muss diese
stets mitgeführt werden, auch hier ist eine Eintragung in desn meisten
Fällen nicht notwendig.
Ø TüV-Gutachten : Habt Ihr ein TüV-Gutachten für eure Anlage, dann muss diese zwingend vom Tüv abgenommen und in die Papiere eingetragen werden.
Ø Keine Unterlagen : Wenn
keinerlei Unterlagen für Eure Auspuffanlage existieren, weil diese z.B.
sehr alt oder gar selbst gebaut ist, so kann diese dennoch eingetragen
werden wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Abhängig vom
Baujahr des Fahrzeuges müssen die zulässigen Geräuschwerte ( ab Bj.: 89
auch die Abgaswerte ) eingehalten werden. Die Überprüfung findet anhand
einer umständlichen und teuren Geräusch / Abgasmessung statt. Die Kosten
hierfür liegen je nach Prüfstelle zwischen 600,- und 1100,- €.
Ø Manipulierte Auspuffanlagen : Oftmals
kommt es vor, dass in eine Racing-Anlage die Kennzeichnung einer
zugelassenen Anlage eingeschlagen wird, oder eine zugelassene Anlage
wird aufgebohrt usw, Ihr wisst ja selbst was so möglich ist. Das Problem
hierbei ist jedoch, dass in den meisten dieser Fälle eine
Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB gegeben ist. ( Der Auspuff mit
Nummer ist eine zusammengesetzte Urkunde ! ) Da es sich hierbei nicht
mehr um eine Ordnungswiedrigkeit sondern um eine Straftat handelt,
wird’s unter Umständen richtig teuer ! Hinzu kommen noch diverse
verwirklichte Ordnungswidrigkeitentatbestände aus der StvZO und
versicherungsrechtliche Probleme…….Also lasst Euch besser nicht
erwischen !
- Hinterradabdeckung / Vorderradabdeckung :
Hier wird mit Zweierlei Maß gemessen.
Zum einen gibt es die glücklichen Besitzer einer neueren Maschine ( ab
ca. 1994 ) welche nach EG-Richtlinien zugelassen sind.
Für diese ist die konkrete Länge der
Radabdeckung ( vorn und hinten ) nicht genannt. Die Radabdeckung muss an
einer gedachten Linie ( von der Radachse im 30 Grad-Winkel nach
hinten-oben ) enden…so munkelt man J Stichwort ist die „ausreichende“
Radabdeckung, wobei wir wieder beim Ermessensspielraum der Prüfer
angelangt sind.
Bei älteren Fahrzeugen ohne
EG-Zulassung ist dieses hingegen eindeutig geregelt. Im belasteten
Zustand des Fahrzeugs muss die Radabdeckung 150 mm über der Horizontalen
der Achse ( vorn und hinten ) enden…..sieht ganz schön bescheiden aus !
- Scheinwerfer / Blinker / Rückleuchten
Ø Blinker :
Sollten dran sein, zumindest bei
Fahrzeugen ab Bj.: 1962. Wichtig ist der jeweilige Abstand der Blinker
zueinander und zum Scheinwerfer, bzw. Rücklicht. Vorn muss der Abstand
zwischen den Blinkern mind. 340 mm, hinten mind. 240 mm betragen. Der
Abstand der Blinker zum Scheinwerfer / Rücklicht muss mind. 100 mm
betragen. Zubehörblinker müssen ein Prüfzeichen tragen, eine Eintragung
ist nicht erforderlich ( Außer bei Ochsenaugen und Kellermännern )
Ø Ochsenaugen / Kellermänner ( Lenkerendenblinker )
Die alten „Ochsenaugen“ von Hella
müssen anhand des beigefügten TüV-Gutachtens eingetragen werden. Der
Abstand zwischen den Blinkern muss mind. 560 mm betragen. Zudem müssen
die Ochsenaugen von hinten und seitlich von Hinten, auch wenn ein
Beifahrer mitfährt gut zu sehen sein. Diese überprüft der TüV oftmals
mit einer bloßen einfachen Sichtprüfung. Bei Fahrzeugen ab Bj. 1985 wird
ein zusätzliches hinteres Paar Blinker verlangt. Dennoch hört man immer
wieder von Eintragungen ohne hinteres Paar Blinker….nichts ist
unmöglich.
Die Kellermänner sind nach EG-Recht zugelassen und tragen ein
entsprechendes Prüfzeichen. Eine Eintragung ist nicht erforderlich. Auch
hier gilt genau genommen, dass ein zusätzliches hinteres Paar Blinker
Pflicht ist.
Ø Scheinwerfer / Doppelscheinwerfer
Doppelscheinwerfer sind grundsätzlich zugelassen. Bei der Verkabelung sollte man jedoch folgendes beachten :
Ältere Moppeds ohne EG-Zulassung dürfen zwar ein Doppel-Fernlicht haben,
jedoch nur ein einzelnes Abblendlicht, es sei denn beide Scheinwerfer
haben eine gemeinsame Streuscheibe.
Moppeds mit EG-Zulassung dürfen sowohl Doppel-Fernlicht, als auch Doppelabblendlicht haben.
Ø Nebelscheinwerfer :
Nebelscheinwerfer oder zusätzliche Fernscheinwerfer sind erlaubt.
Sie müssen separat zu schalten, und in etwa auf Höhe des
Hauptscheinwerfers montiert sein. ( Nebel links, Fernlicht rechts ) Bei
zusätzlichen Fernscheinwerfern müssen diese so geschaltet sein, dass das
im Hauptscheinwerfer vorhandene Fernlicht nicht mitleuchtet.
Sämtliche Zusatzscheinwerfer müssen jedoch mit einem Prüfzeichen versehen sein ( siehe unten )
Ø Rückleuchten :
Umstritten ist die Zulässigkeit von
Doppelrückleuchten. Diese sind bei älteren Fahrzeugen ohne EG-Zulassung
dann zulässig, wenn sie dicht nebeneinander montiert sind und nur eine
Bremsleuchte vorhanden ist.
Bei Fahrzeugen mit EG-Zulassung darf auch das Bremslicht doppelt vorhanden sein.
Bei Fahrzeugen bis Bj. 1983 darf das Bremslicht sogar gelb sein.
Der allseits so gehasste Rückstrahler ist leider immer noch Pflicht.
Hier gibt es jedoch häufig Rückleuchten in welche der Rückstrahler
integriert wurde. Wichtig ist hier, dass der Rückstrahler im Rücklicht
als solcher gekennzeichnet ist und ein eigenes Prüfzeichen hat.
Ø Kontrolleuchten :
Vorgeschrieben sind lediglich
Kontrolleuchten für Blinker und Fernlicht. Diese sind jedoch dann
entbehrlich, wenn der Fahrer anhand der Schalterstellung oder an direkt
den Blinkern/ Fernlicht erkennen kann ob diese eingeschaltet sind.
Ø Sonstige Beleuchtung :
Sonstige Beleuchtung wie bunte Lämpchen,
Schwarzlichtröhren und die neuerdings auch häufig zu bewundernde
LED-Technik ist im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig und darf
höchstens zu Showzwecken kurzzeitig montiert werden. Mit dem
zweirädrigen Weihnachtsbaum sollte man öffentliche Straßen aber meiden,
und das gilt auch zur Weihnachtszeit.
Ø Prüfzeichen
Gerade was die
Beleuchtungseinrichtung eines Motorrades betrifft, darf man alles
verbauen was mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen ist. Das
bedeutet jedoch genaugenommen, dass an Bikes ohne EG-ABE nur Leuchten
verbaut werden dürfen, die mit einer Prüfschlange und der alten
KBA-Nummer versehen sind.
Alle modernen Scheinwerfer / Rücklichter und Blinker die mit einem
E-Prüfzeichen versehen sind dürfen daher ausschließlich an Bikes mit
eEG- Zulassung montiert werden. In der Praxis interessiert diese
Unterscheidung meist kein Schwein, auch nicht beim TüV. Zu beachten ist,
dass E-Prüfzeichen nicht gleich E-Prüfzeichen ist. Vielmehr kommt es
auf die Zahl dahinter an, um herauszufinden in welcher Funktion das
jeweilige Leuchtmittel zugelassen ist ( eine genaue Übersicht folgt in
Kürze ) Im Zweifel kann einem die Nachfrage beim TüV ne Menge Stress
ersparen.