Das Magazin für umgebaute Motorräder

American-V2-Magazin

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Was beim Umbauen zu beachten ist

  • Quelle:
    http://www.ra-rode.de/was-beim-umbauen-zu-beachten-ist/




    Was beim Umbauen zu beachten ist
    Viele Biker bauen Ihre Bikes gern um.


    Gerade hier lauern jedoch in rechtlicher Hinsicht einige Gefahren, welche unter Umständen ziemlich teuer werden können.



    Die nachfolgenden Ausführungen
    zu diversen TüV-Vorschriften sind weder abschließend noch verbindlich,
    da jedem Tüv-Ingenieur ein Ermessensspielraum zusteht welcher sehr
    unterschiedlich genutzt wird. Zudem ändern sich die geltenden
    Vorschriften regelmäßig. Es empfiehlt sich also die umfangreicheren
    Umbaumaßnahmen vorab mit dem örtlichen TüV zu besprechen.


    Nachfolgende Hinweise dienen daher lediglich dazu einen groben Überblick zu verschaffen und erfolgen ohne Gewähr.




    • Auspuffanlagen


    Ø EG-ABE :Die
    meisten Zubehörauspuffanlagen sind mit einem E-Prüfzeichen versehen und
    verfügen über eine EG-ABE. Diese Anlagen können eingetragen werden,
    müssen sie aber nicht.


    Ø ABE : liegt
    eine schriftliche ABE vor ( meist ein roter Din A 5 Zettel ) muss diese
    stets mitgeführt werden, auch hier ist eine Eintragung in desn meisten
    Fällen nicht notwendig.


    Ø TüV-Gutachten : Habt Ihr ein TüV-Gutachten für eure Anlage, dann muss diese zwingend vom Tüv abgenommen und in die Papiere eingetragen werden.


    Ø Keine Unterlagen : Wenn
    keinerlei Unterlagen für Eure Auspuffanlage existieren, weil diese z.B.
    sehr alt oder gar selbst gebaut ist, so kann diese dennoch eingetragen
    werden wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Abhängig vom
    Baujahr des Fahrzeuges müssen die zulässigen Geräuschwerte ( ab Bj.: 89
    auch die Abgaswerte ) eingehalten werden. Die Überprüfung findet anhand
    einer umständlichen und teuren Geräusch / Abgasmessung statt. Die Kosten
    hierfür liegen je nach Prüfstelle zwischen 600,- und 1100,- €.


    Ø Manipulierte Auspuffanlagen : Oftmals
    kommt es vor, dass in eine Racing-Anlage die Kennzeichnung einer
    zugelassenen Anlage eingeschlagen wird, oder eine zugelassene Anlage
    wird aufgebohrt usw, Ihr wisst ja selbst was so möglich ist. Das Problem
    hierbei ist jedoch, dass in den meisten dieser Fälle eine
    Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB gegeben ist. ( Der Auspuff mit
    Nummer ist eine zusammengesetzte Urkunde ! ) Da es sich hierbei nicht
    mehr um eine Ordnungswiedrigkeit sondern um eine Straftat handelt,
    wird’s unter Umständen richtig teuer ! Hinzu kommen noch diverse
    verwirklichte Ordnungswidrigkeitentatbestände aus der StvZO und
    versicherungsrechtliche Probleme…….Also lasst Euch besser nicht
    erwischen !




    • Hinterradabdeckung / Vorderradabdeckung :


    Hier wird mit Zweierlei Maß gemessen.
    Zum einen gibt es die glücklichen Besitzer einer neueren Maschine ( ab
    ca. 1994 ) welche nach EG-Richtlinien zugelassen sind.


    Für diese ist die konkrete Länge der
    Radabdeckung ( vorn und hinten ) nicht genannt. Die Radabdeckung muss an
    einer gedachten Linie ( von der Radachse im 30 Grad-Winkel nach
    hinten-oben ) enden…so munkelt man J Stichwort ist die „ausreichende“
    Radabdeckung, wobei wir wieder beim Ermessensspielraum der Prüfer
    angelangt sind.


    Bei älteren Fahrzeugen ohne
    EG-Zulassung ist dieses hingegen eindeutig geregelt. Im belasteten
    Zustand des Fahrzeugs muss die Radabdeckung 150 mm über der Horizontalen
    der Achse ( vorn und hinten ) enden…..sieht ganz schön bescheiden aus !


    • Scheinwerfer / Blinker / Rückleuchten


    Ø Blinker :


    Sollten dran sein, zumindest bei
    Fahrzeugen ab Bj.: 1962. Wichtig ist der jeweilige Abstand der Blinker
    zueinander und zum Scheinwerfer, bzw. Rücklicht. Vorn muss der Abstand
    zwischen den Blinkern mind. 340 mm, hinten mind. 240 mm betragen. Der
    Abstand der Blinker zum Scheinwerfer / Rücklicht muss mind. 100 mm
    betragen. Zubehörblinker müssen ein Prüfzeichen tragen, eine Eintragung
    ist nicht erforderlich ( Außer bei Ochsenaugen und Kellermännern )


    Ø Ochsenaugen / Kellermänner ( Lenkerendenblinker )


    Die alten „Ochsenaugen“ von Hella
    müssen anhand des beigefügten TüV-Gutachtens eingetragen werden. Der
    Abstand zwischen den Blinkern muss mind. 560 mm betragen. Zudem müssen
    die Ochsenaugen von hinten und seitlich von Hinten, auch wenn ein
    Beifahrer mitfährt gut zu sehen sein. Diese überprüft der TüV oftmals
    mit einer bloßen einfachen Sichtprüfung. Bei Fahrzeugen ab Bj. 1985 wird
    ein zusätzliches hinteres Paar Blinker verlangt. Dennoch hört man immer
    wieder von Eintragungen ohne hinteres Paar Blinker….nichts ist
    unmöglich.


    Die Kellermänner sind nach EG-Recht zugelassen und tragen ein
    entsprechendes Prüfzeichen. Eine Eintragung ist nicht erforderlich. Auch
    hier gilt genau genommen, dass ein zusätzliches hinteres Paar Blinker
    Pflicht ist.


    Ø Scheinwerfer / Doppelscheinwerfer


    Doppelscheinwerfer sind grundsätzlich zugelassen. Bei der Verkabelung sollte man jedoch folgendes beachten :


    Ältere Moppeds ohne EG-Zulassung dürfen zwar ein Doppel-Fernlicht haben,
    jedoch nur ein einzelnes Abblendlicht, es sei denn beide Scheinwerfer
    haben eine gemeinsame Streuscheibe.


    Moppeds mit EG-Zulassung dürfen sowohl Doppel-Fernlicht, als auch Doppelabblendlicht haben.


    Ø Nebelscheinwerfer :


    Nebelscheinwerfer oder zusätzliche Fernscheinwerfer sind erlaubt.


    Sie müssen separat zu schalten, und in etwa auf Höhe des
    Hauptscheinwerfers montiert sein. ( Nebel links, Fernlicht rechts ) Bei
    zusätzlichen Fernscheinwerfern müssen diese so geschaltet sein, dass das
    im Hauptscheinwerfer vorhandene Fernlicht nicht mitleuchtet.


    Sämtliche Zusatzscheinwerfer müssen jedoch mit einem Prüfzeichen versehen sein ( siehe unten )


    Ø Rückleuchten :


    Umstritten ist die Zulässigkeit von
    Doppelrückleuchten. Diese sind bei älteren Fahrzeugen ohne EG-Zulassung
    dann zulässig, wenn sie dicht nebeneinander montiert sind und nur eine
    Bremsleuchte vorhanden ist.


    Bei Fahrzeugen mit EG-Zulassung darf auch das Bremslicht doppelt vorhanden sein.


    Bei Fahrzeugen bis Bj. 1983 darf das Bremslicht sogar gelb sein.


    Der allseits so gehasste Rückstrahler ist leider immer noch Pflicht.
    Hier gibt es jedoch häufig Rückleuchten in welche der Rückstrahler
    integriert wurde. Wichtig ist hier, dass der Rückstrahler im Rücklicht
    als solcher gekennzeichnet ist und ein eigenes Prüfzeichen hat.


    Ø Kontrolleuchten :


    Vorgeschrieben sind lediglich
    Kontrolleuchten für Blinker und Fernlicht. Diese sind jedoch dann
    entbehrlich, wenn der Fahrer anhand der Schalterstellung oder an direkt
    den Blinkern/ Fernlicht erkennen kann ob diese eingeschaltet sind.


    Ø Sonstige Beleuchtung :


    Sonstige Beleuchtung wie bunte Lämpchen,
    Schwarzlichtröhren und die neuerdings auch häufig zu bewundernde
    LED-Technik ist im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig und darf
    höchstens zu Showzwecken kurzzeitig montiert werden. Mit dem
    zweirädrigen Weihnachtsbaum sollte man öffentliche Straßen aber meiden,
    und das gilt auch zur Weihnachtszeit.


    Ø Prüfzeichen


    Gerade was die
    Beleuchtungseinrichtung eines Motorrades betrifft, darf man alles
    verbauen was mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen ist. Das
    bedeutet jedoch genaugenommen, dass an Bikes ohne EG-ABE nur Leuchten
    verbaut werden dürfen, die mit einer Prüfschlange und der alten
    KBA-Nummer versehen sind.


    Alle modernen Scheinwerfer / Rücklichter und Blinker die mit einem
    E-Prüfzeichen versehen sind dürfen daher ausschließlich an Bikes mit
    eEG- Zulassung montiert werden. In der Praxis interessiert diese
    Unterscheidung meist kein Schwein, auch nicht beim TüV. Zu beachten ist,
    dass E-Prüfzeichen nicht gleich E-Prüfzeichen ist. Vielmehr kommt es
    auf die Zahl dahinter an, um herauszufinden in welcher Funktion das
    jeweilige Leuchtmittel zugelassen ist ( eine genaue Übersicht folgt in
    Kürze ) Im Zweifel kann einem die Nachfrage beim TüV ne Menge Stress
    ersparen.

    • Heckumbauten :


    Ø Kennzeichenhalter


    Das Kennzeichen muss mindestens
    300 mm, darf höchtens 1200 mm über der Fahrbahn montiert sein. Gemessen
    wird im belasteten Zustand. Eine Neigung von 30 Grad ( nach innen und
    aussen J ) ist zulässig. Zudem muss das Kennzeichen entweder über eine
    im Rücklicht integrierte oder eine separate Kennzeichenbeleuchtung
    beleuchtet werden. Für Bikes mit EG-Zulassung gilt leider das EG-Recht,
    welches besagt, dass das Kennzeichen mittig montiert werden muss. Das
    Deutsche Recht kennt diese Bestimmung nicht. Dennoch ist es auch bei
    älteren Bikes Ohne EG-Zulassung kaum noch möglich ein seitliches
    Kennzeichen eintragen zu lassen. Glücklich sei der, der’s bereits
    eingetragen hat !


    Ø Gepäckträger / Sissybar


    Ein Gepäckträger muss nicht
    eingetragen werden. Es dürfen nur keine scharfen Kanten vorhanden sein
    und er muss stabil befestigt sein.


    Die Sissybar ( übersetzt soviel wie : „Weichlingsstange“) ist ohne
    weiteres bis zu einer Höhe von 2600mm über Fahrbahnhöhe zugelassen. Eine
    Eintragung ist in der Regel nicht erforderlich. Auch hier sind
    natürlich keine scharfen Kannten erlaubt.


    Ø Einmannhöcker / Streetfighter-Heck


    Diese Teile müssen stets per
    Einzelabnahme vom TüV abgenommen und eingetragen werden. Wichtig ist
    hier, dass der Hersteller ein Materialgutachten mitliefert. Vor dem
    Umbau unbedingt beim TüV nachfragen wenn’s keine bösen Überraschungen
    geben soll.


    Ø Sitzbank :


    Eine Zwei-Mann-Sitzbank muss
    mindestens 60 cm lang sein ( wenn Haltegriffe für den Beifahrer
    vorhanden sind ) und mind. 65 cm lang sein, wenn sich zwischen Fahrer
    und Beifahrer ein Haltegurt befindet. Haltegriffe, wahlweise Haltegurt
    sind bei Zwei-Personen-Zulassung Pflicht.


    Bei der Zulassung für nur eine Person sollte der Sitz eine Länge
    zwischen mindestens 30 cm und höchstens 40 cm haben. Jede Änderung der
    Zahl der Sitzplätze muss eingetragen werden.


    • Lenker


      Ein anderer Lenker muss
      immer eingetragen werden. Die meisten Zubehör-Lenker werden vom
      Hersteller mit ABE, Gutachten oder Festigkeitsnachweisen versehen,
      so dass eine Eintragung in der Regel keine Probleme macht. Es ist
      lediglich darauf zu achten, dass die Griffhöhe nicht mehr als 500
      mm über der Sitzfläche liegt und der Lenker sich frei bewegen
      lässt, ohne beim volleinschlag Beulen in den Tank zu machen.


    • Scheiben / Verkleidungen / Masken


    Ø Minimalverkleidungen / Streetfightermasken


    Hatte das Motorrad vorher eine
    Vollverkleidung, so muss diese im Falle der Demontage aus den Papieren
    ausgetragen werden. Hierbei prüft der TüV anhand einer Fahrprobe, ob
    sich die Fahreigenschaften durch Demontage der Vollverkleidung und
    Montage der Minimalverkleidung negativ verändert haben. Ein meist nicht
    ganz günstiger Vorgang. In vielen Fällen wird die Maske jedoch
    eingetragen. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer ABE, eines
    TüV-Gutachtens oder wenigstens eines Materialgutachtens. Sollte euch
    eine ABE, bzw. Gutachten vorliegen in welchen euer Fahrzeug aufgeführt
    ist, so ist eine Fahrprobe nicht notwendig, da die Fahreigenschaften des
    in der ABE / Gutachten aufgeführten Modells in Verbindung mit der
    jeweiligen Minimalverkleidung bereits geprüft wurden.


    Zudem müssen die verbauten Scheinwerfer natürlich den bereits oben
    genannten Anforderungen entsprechen ( vgl. den Punkt Scheinwerfer /
    Blinker / Rückleuchten )


    Sollte das Motorrad zuvor ohne Verkleidung, bzw. nur mir einer
    Halbverkleidung ( Rahmenfest ) ausgestattet gewesen sein, verzichtet der
    TüV oftmals auf eine Fahrprobe, da eine negative Veränderung hierbei
    eher unwahrscheinlich ist. Ähnliches gilt für Motorräder mit einer
    eingetragenen Höchstgeschwindigkeit von unter 160 Km/h.


    Ø Scheiben / Verkleidungsscheiben


    Auch Windschilder und
    Verkleidungsscheiben müssen eingetragen werden. Soweit gelten die
    selben Bestimmungen wie für die Minimalverkleidungen.


    Also : Bei universal verwendbaren Scheiben ist eine Fahrprobe eigentlich
    immer notwendig, bei Scheiben, die speziell für euer Bike entwickelt
    sind, und wo dieses auch aus der ABE oder dem Gutachten hervorgeht, ist
    eine Fahrprobe grundsätzlich entbehrlich.



    Quelle:


    http://www.ra-rode.de/was-beim-umbauen-zu-beachten-ist/

    • Fahrwerkstuning



    Ø Reifen :


    Solange im Brief nur die Größe
    der Reifen eingetragen ist, könnt Ihr Reifen jedes Herstellers verwenden
    solange diese der eingetragenen Größe und Beschaffenheit entsprechen.
    Ist eine Markenbindung eingetragen, so muss jede weitere Reifenmarke die
    man fahren will, auch wenn die Dimensionen die gleichen sind,
    eingetragen werden. Die meisten Hersteller verfügen über eine
    „Freigabeliste“ in welcher alle Motorräder aufgeführt sind, für welche
    ein bestimmter Reifen zulässig ist. Eine Freigabe des Reifenherstellers
    erleichtert die Eintragung ungemein. Ohne Freigabe des Herstellers wird
    wieder einmal eine kostspielige Fahrprobe und Einzelabnahme fällig.
    Vorderer und hinterer Reifen sollten das selbe Profilmuster haben, d.h.
    vom gleichen Hersteller und Typ sein.


    Ø Felgen :


    Verbaut man andere Felgen an
    einem Motorrad, so müssen diese immer eingetragen werden ( Auch wenn sie
    den Dimensionen der originalen Felgen entsprechen ). Bei Zubehörfelgen
    (z.B. Supermoto-Umbauten ) wird ein Gutachten mitgeliefert, eine
    Eintragung ist daher meist unproblematisch.


    Verbaut man Felgen eines anderen Motorrades können auch diese
    eingetragen werden. Hierbei sollte mann darauf achten, dass die
    Spender-Felgen von einem Motorrad stammen, das in etwa gleiche oder mehr
    Leistung und gleiche oder mehr Höchstgeschwindigkeit hat, als das
    Motorrad an welchem man die Felgen verbauen will.


    Z.B. Die Speichenfelgen einer KTM niemals auf einen 1000 ccm
    Supersportler verbauen…J Andersrum wäre es möglich und eintragungsfähig !


    Dennoch ist auch hier eine Fahrprobe des TüV angesagt.


    Ø Schwinge :


    Auch hier gilt, alles ist möglich
    ! Entweder mit einer Zubehör-Schwinge mit entsprechendem Gutachten,
    dann ist die Eintragung eher unproblematisch, oder die Transplantation
    einer Schwinge eines anderen Bikes, wobei das oben zu den Felgen gesagte
    auch hier sinngemäß gilt. Also teure Fahrprobe und Einzelabnahme.



    Quelle:


    http://www.ra-rode.de/was-beim-umbauen-zu-beachten-ist/

  • und da liegt bei den meisten das Problem:


    Die nachfolgenden Ausführungen


    zu diversen TüV-Vorschriften sind weder abschließend noch verbindlich,


    da jedem Tüv-Ingenieur ein Ermessensspielraum zusteht welcher sehr


    unterschiedlich genutzt wird.


    Laß die ma nen schlechten Tag haben weil die Olle nicht so will wie er dann is es duster :wacko:
    Aber es gibt ja zum Glück immer freundliche und welche wo selber schrauben und Verständnis haben :thumbsup:

  • Oh mein gott, mein bike ist komplett illegal...... :tüv: bin mal gespannt wann se mich anhalten wegen den rücklichtern.... Mit der lampenmaske hab ich meine eigene Erfahrung : zitat:" nee, das mach ich nicht, suchen Sie sich jemand anderen. " :rocket:

  • Ich habe auch meine negativen Erfahrungen gemacht. Kein Tüv... :thumbdown: und dann musste ich neu aufbauen...


    bloß weil mein Schrauber sagte... "Das machen wir immer so das ist Tüv konform ... und ich habe das geglaubt.... X(


    Der Schrauber hat sich dann verdrückt :minigun: und ich habe es selbst in die Hand genommen


    Als Fazit kann ich nur sagen: Am besten mit dem TÜV Ingenieur besprechen was man vorhat. Er ist derjenige der nachher seinen Stempel draufdrückt. Alles anderes was man so vom "hören sagen" mal aufgenommen hat ist Bullshit. Wenn man sich darauf beruft "das haben andere doch auch" kommt man meistens nicht weiter...

    Gruß Ahab


    Ostfriese das Höchste was ein Mensch werden kann :thumbup:

  • Mal zum Auspuff....


    Ich hab ne Shadow SC18 geboren März89 in USA......
    Wie vielleicht bekannt ist der Auspuff nicht gerade leise, aber Original.


    Gekauft habe ich die Shadow letztes Jahr.
    Im alten Brief steht was von Abnahme KBA und so.....


    Wie ist es nun rechtlich.......sind die Tüten geduldet......oder rechtlich erlaubt weil Original teil......oder was auch immer ?


    Bitte um Aufklärung......


    Alex



  • wenns der Auspuff ist, von deinen Bildern ............................ der ist nicht original!
    Die Krümmer sind original, .... nur die Slashcut Töppe die nicht!


    Auch auf den US Töppen steht SANKAI und ne Nr. = original :thumbsup:

  • So hab mal gegoogelt, telefoniert und gesucht.


    Die Töpfe sind von Jardine USA.


    In Deutschland gab es die scheinbar so nicht, wozu auch haben eh keinen TÜV.


    Aber der Vorbesitzer hat die Maschine so importiert, sprich der Damalige Käufer hat sich noch in Amiland die Tüten gekauft.


    Der deutsche Vorbesitzer ist 10 mal durch den TÜV mit den Dingern kann also nicht so schlimm sein.


    Gruß Alex