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Helm ECE Pflicht??? vs Braincaps

  • Hier mal zur info und diskussion ob braincaps erlaubt sind oder nicht:


    Helmpflicht:
    Schutzhelme nur in amtlich genehmigter Bauart?
    Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Diskussionsbeitrag zum Thema "Regelungsdichte" bzw. "Gesetzesflut":


    § 21a StVO zur Helmpflicht


    Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:


    "Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."


    Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung


    "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".


    In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:


    "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."


    Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.


    Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:


    "Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."


    Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.


    Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.


    Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).


    Alle Klarheiten beseitigt!? :-)


    Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de



    © 2000-2004
    Grunert + Tjardes Verkehrsportal.de GbR
    Burgherrenstraße 11
    12101 Berlin
    Internet: http://www.verkehrsportal.de
    Mail: info@verkehrsportal.de


    "In God We Trust, Vengeance is Mine, Sayeth the Lord, No fear."


    Ironwerk.de

  • Ich fahre, wenn nicht gerade Autobahnstücke dazwischen sind, auch mit einem Braincap. Bisher gab es bei Kontrollen von der Rennleitung keine Beanstandung des Helmes.
    Beim Braincap von Luis ist ein kleiner Zettel dabei, der die Verordnung in Kurzform beschreibt. Habe ich zwar immer dabei, musste ich aber noch nie vorzeigen.
    Ein Bekannter von mir hat über seinem Braincap immer eine Wollmütze. Da gucken die Grünen immer blöd, wenn er bei einer Kontrolle die Mütze abnimmt ...


    Über den Sicherheitsaspekt müssen wir aber natürlich nicht diskutieren. Ist schon ziemlich gefährlich.

  • Stephan
    das mit der Wollmütze hab ich mir gerade vorgestellt [Blockierte Grafik: http://www.mysmilie.de/smilies/cool/img/017.gif] [Blockierte Grafik: http://www.mysmilie.de/smilies/teufel/img/005.gif]


    ich Fahr selbst keine Braincap mein CHEF verbietet das [Blockierte Grafik: http://www.mysmilie.de/smilies/verwirrt/img/014.gif]


    und wie siehts aus mit Versicherungsschutz ??

  • Braincap ist für Kontrollen völlig ok. Immerhin is ja was aufm Kopp.
    Im Falle eines Unfalls sieht es anders aus: die Versicherung kann sich weigern zu bezahlen, wenn die Verletzungen mit einem ECE-Helm nicht entstanden wären, bzw. "leichter" ausgefallen wären. Fazit: solang nix passiert, is alles in Ordnung.

  • Zitat

    Original von Andreas
    ... Fazit: solang nix passiert, is alles in Ordnung.


    Yepp, wie bei jeder Sache im Leben...


    Fahre nur bei ausgewiesenem Schönwetter mit Braincap, ansonsten mit Jethelm oder bei kühlerem Wetter mit meinem Bandit Helm...


    [Blockierte Grafik: http://www.vn15.com/dok/matt.jpg]


    ...ich finde den Kompromiss gut.


    CU
    TOM

  • also das mit der wollmütze ist sehr cool!!!
    (das überleg ich mir jetzt auch... auf der anderen seite sollte dann das motorrad komplett "tüv-gerecht" sein.. sonst kann´s sehr böse enden..)
    also doch lieber ohne "wollmütze" :)


    braincap ist bei mir "immer" die erste wahl.. es sei denn ich fahre wirklich "nur" autobahn um irgendwo hinzugelangen... aber das ist selten der fall...


    (wollte ich nur mal angemerkt haben - wieso? weil ich in berlin sitze und mir langweilig ist!) :angst: