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Gibt es Vorschriften über höhen???

  • Hallo und guten Tag zusammen !!!ich hab mal ein paar Fragen an euch zwecks TÜV richtlinien :Also ich plane das Heck meiner Vl 1500 er umzubauen sprich den ganzen riesengrossen Plunder an Beleuchtung zu entfernen und durch Mini Blinker bzw Mini LED Rücklicht zu ersetzen.Kennzeichen wurde schon auf die Seite versetzt.Jetzt meine Frage : Gibt es Richtlinien , die die genaue Höhe des Rücklichtes regeln?Ich glaub bei Blinkern sind es 35cm vom Boden(mit Beladung oder ohne???)Hab vor das Mini LED ins Heck bündig einzulassen.Hat jemand ein paar Tips oder Vorschriften zur Hand??Bin mal wieder Dankbar für jeden Tip und wünsche Euch einen Guten Rutsch in 2006!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

  • . an Krafträdern


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,".


    "In God We Trust, Vengeance is Mine, Sayeth the Lord, No fear."


    Ironwerk.de

  • An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen.


    "In God We Trust, Vengeance is Mine, Sayeth the Lord, No fear."


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  • Zitat

    Original von blackwidowrider
    . an Krafträdern


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,".



    ?( :confused:?(
    Hä???
    Was fürn Geschwulst von Satz! Fuck, mein Kopf schmerzt!!
    :tuev:

  • So is das halt in germanny ,alles wird tausendfach umschrieben ohne dass es jemand schnallt!!!!Aber ich glaub das was ich wissen wollte konnte ich mir rausübersetzten!! :tuev: :tuev: :autsch: :allesgut:

  • tja das ist good old germany...regeln und vorschriften und gesetzte und vor allem zu jeder regel gibt es immer noch mal eine ausnahme...äh...ausgenommen bei folgenden regeln...
    lol....das ist eben amtsdeutsch aus der stvzo


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