Das Magazin für umgebaute Motorräder

American-V2-Magazin

Werbebanner

Preisfrage!

  • Wenn man sein Bike ohne Tüv und Zulassung, sitzend mit nem Helm aufm Kopf von seinem Grundstück (ohne gestartetem Motor) über die öffentliche Straße auf ein anderes Privatgrundstück (zwecks einer Probefahrt auf diesem) bewegt.


    Ist das Fahren ohne Zulassung und Versicherungsschutz (Das kurze Stück über den öffentlichen Straßenraum)??????

    "Lass mich ich kann das!.....Oh, Kaputt."

    Einmal editiert, zuletzt von Menzi58 ()

  • das schieben eines fahrzeugs ohne zulassung und ohne zündung stellt kein problem dar, selbst wenn du drauf sitzt und ein helm deinen kopf ziert...
    aber wie mein vorgänger schon schreibt, zieh den schlüssel ab. wenn der schlüssel steckt, dann ist das so ne sache, da kann dir ausgelegt werden, des du vorhattest eventuell, vielleicht, in geraumer zukunft, aus versehen mal das teil hättest starten wollen, und dann hast du den tatbestand einer straftat erfüllt...


    hat mir emin nachbar grad erzählt, der is polizist ;)

    Wenn dir während der Fahrt jemand von hinten auf die Schulter tippt, fahr halt was langsamer, dein Schutzengel scheint erschöpft zu sein ;)

  • Zitat

    Original von Salvation Rider
    das schieben eines fahrzeugs ohne zulassung und ohne zündung stellt kein problem dar, selbst wenn du drauf sitzt und ein helm deinen kopf ziert...
    aber wie mein vorgänger schon schreibt, zieh den schlüssel ab. wenn der schlüssel steckt, dann ist das so ne sache, da kann dir ausgelegt werden, des du vorhattest eventuell, vielleicht, in geraumer zukunft, aus versehen mal das teil hättest starten wollen, und dann hast du den tatbestand einer straftat erfüllt...


    hat mir emin nachbar grad erzählt, der is polizist ;)


    8o
    Solche Nachbarn hast Du...?!

    NIVEAU SIEHT NUR VON UNTEN AUS WIE ARROGANZ.... (Klaus Kinski)

  • es gibt eine schöne definition aus derm juristen bereich dafür :


    wenn jmd. das trieb oder fahrwerk in bewegung setzt, der fährt. d.h. z.b. wer besoffen im auto sitzt und friert und den motor anmacht, trunkenheitsfahrt, wer das auto besoffen paar meter rollen lässt ebenso...
    um diese vorwürfe von vorne herein auszuschließen in jeden fall schlüssel abziehen.
    es gibt auch noch die schnelle betriebsbereitschaft, d.h. wenn schlüssel im schloss, kann das auch schon probleme bereiten.


    genaueres und die aktuelle rechtssprechung dazu wissen sicher die herren der jurisfration ;-)


    "In God We Trust, Vengeance is Mine, Sayeth the Lord, No fear."


    Ironwerk.de

  • Zitat

    Original von Harleygraf


    8o
    Solche Nachbarn hast Du...?!



    ja hab ich, aber der is ganz ok...
    mit dem is gut kirschen essen, und von zeit zu zeit isser selber mit ner 1400er trude unterwegs, die nicht so ganz dem tüv-sachverständigen entspricht ^^

    Wenn dir während der Fahrt jemand von hinten auf die Schulter tippt, fahr halt was langsamer, dein Schutzengel scheint erschöpft zu sein ;)

  • Ich hab leider en Rechtspfleger im Dauerkrankenstand als Nachbar... die Dumpfbacke....


    der Rest ist ok soweit sie der deutschen Sprache einigermaßen mächtig sind.....


    aber wenn es darum geht so en paar Scooterkids nachts um 1 uhr vom Spielplatz zu scheuchen stehen sie alle einem bei.. und komisch... jeder hat ne dachlatte oder en eisenrohr in der Hand :D


    aber danke für die antworten... also schlüssel raus.... und punkt.

    "Lass mich ich kann das!.....Oh, Kaputt."

    Einmal editiert, zuletzt von Menzi58 ()

  • Gemäß § 69a II 1. StVZO i.V.m. §17 I StVZO stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, ein Kraftfahrzeug ohne Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb zu setzen. Kostet 50 Euro und 3 Punkte.


    Unter "in Betrieb setzen" versteht man grundsätzlich den motorisierten Fahrbetrieb. Ob der Schlüssel dabei steckt, spielt eigentlich keine Rolle. In Ausnahmefällen kann auch das nichtmotorisierte Bewegen relvant werden, bspw. wenn du eine abschüssige Straße ohne laufendem Motor hinabrollst und dabei am Straßenverkehr teilnimmst. Gleichzeitig ist auch die Teilnahme am ruhenden Verkehr verboten, also das Parken ohne Betriebserlaubnis im öffentlichen Bereich.


    Ob man in deinem Fall von einer Inbetriebnahme sprechen kann, hängt vom Einzelfall ab. Normales Schieben auf dem Gehweg scheidet wohl eher aus. Urteile dazu sind mir unbekannt.


    Ob du beim Schieben einen Helm auf dem Kopf hast, ist allenfalls lächerlich, strafrechtlich ansonsten irrelevant.

  • so das wäre mal soweit geklärt.... danke zed.. 8o


    wie das ganze versicherungstechnisch aussieht wenn just in dem moment, in dem man die strasse überkehrt, mit einem anderen verkehrsteilnehmer, sprich pkw, zweirad usw. kollidiert, ist eine andere sache.....

    "Lass mich ich kann das!.....Oh, Kaputt."

  • is definitiv ne straftat so wurde mir nahegelegt :(
    fahren im öffentlichen verkehrsraum ohne pflichtversicherungsschutz.


    gestern hab ich ein auto, noch nicht zugelassen von einem grundstück um die ecke über die zweite auffahrt auf s selbe grundstück gefahren(kann mit dem auto nich quer über den rasen) und wer kommt um die ecke? na klar die silber-blauen...
    straftatbestand, blablabla....mal gucken was das wieder kostet...


    der bulle sagte was von tagessatz abhängig?


    aber wenn das dann doch nur ne ordnungswidrigkeit is...?!



  • Eben. "GEFAHREN". Da liegt der Straftatbestand.



    Bei Menzi gings um Schieben.



    Chrischan

  • eigentlich mehr ums rollen


    also draufsitzen und in draisscher Manier das Bike bewegen.... sprich Laufrad für diejenigen die nicht wissen was eine Draisine (Laufmaschine) ist :D


    schieben wäre klar ;)

    "Lass mich ich kann das!.....Oh, Kaputt."

  • Versicherungsschutz besteht dann natürlich nicht. Das ist, als wenn du ne Schubkarre über die Straße schiebst.


    @ Obi: Das Fahren ohne Versicherungsschutz ist tatsächlich eine Straftat gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz. Dabei handelt es sich um Nebenstrafrecht. Hierbei bist du mit 6 Punkten in Flensburg, einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr dabei. Sofern du nicht einschlägig vorbestraft bist, wird in der Regel eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erhoben. Diese bemisst sich nach deinem Einkommen und wird, sofern du hierzu keine Angaben machst, geschätzt.

  • ...na ich freu mich...


    bloss gut dass ich bis jetzt überhaupt nicht polizeilich aufgefallen bin, d.h. keine punkte etc...vielleicht wirkt das ja strafmildernd :(