Ein Grundsatzurteil für den Datenschutz aus Karlsruhe.
Orginaltext aus der Urteilsbegründung:
Der Gesetzgeber sei "seiner Verantwortung für die Begrenzung und Verwendungszwecke" der Speicherung nicht gerecht geworden, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier. Über die europarechtliche Zielsetzung der Datenspeicherung sei man mit dem deutschen Gesetz "weit hinausgegangen". In der Urteilsbegründung heißt es, die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten sei geeignet, "ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann".