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American-V2-Magazin

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Einzelabnahme

  • Soweit mir bekannt ist hat ein staatl. anerkannter Sachverständiger (Dipl. - Ing.) die Möglichkeit über eine Einzelabnahme auch Teile ohne TÜV (Teile-) Gutachten einzutragen. Die Eintragung erfolgt dann gemäß §19 Abs. 2 StVZO. Mit Gutachten erfolgt die Eintragung nach §19 Abs. 3 StVZO.


    Ist das korrekt?
    Welche Voraussetzungen muss das entsprechende Teil erfüllen?
    Welche Kosten entstehen für die Eintragung?
    Ist ein Materialgutachten und ein TÜV (Teile-) Gutachten per Definition das selbe?


    Habe gerade eine kleine Diskussion zu dem Thema und brauche "input". Im konkreten Fall geht es um den Anbau von Stoßdämpfern ohne TÜV Gutachten und die Möglichkeit diese trotzdem (ohne Vitamin B) eintragen zu lassen.

  • Soviel mir bekannt ist, darf ein Sachverständiger kein Einzelgutachten anfertigen.
    Das ist einzig und allein Sache des TÜV´s!


    Hätte mir ne Menge Stress erspart, wäre es anders. :))

  • Gerade gefunden. Hat meine Frage beantwortet:


    ---schnipp---


    Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO (Teilabnahmen)
    Die meisten nachträglich am Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen sind meldepflichtig. Das bedeutet, die Veränderung muss in den Fahrzeugbrief und -schein eingetragen werden.
    Wenn für die Änderung ein Teilegutachten (TG) oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) vorliegt, können unsere Sachverständigen Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO durchführen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug verkehrssicher und vorschriftsmäßig ist. Wenn die Zuordnung des TG bzw. der ABE zum jeweiligen Fahrzeugtyp zutrifft und die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden, bestätigt der Sachverständige schriftlich den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau. Eine unverzügliche Eintragung der geänderten Fahrzeugdaten in den Fahrzeugbrief und -schein ist nur dann erforderlich, wenn dies ausdrücklich im TG bzw. der ABE gefordert wird. Ansonsten genügt es, die Bestätigung zusammen mit dem Fahrzeugschein mitzuführen. Die Eintragung kann später erfolgen, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) wieder mit den Fahrzeugpapieren befassen muss, z. B. bei einer Ummeldung oder bei einem Halterwechsel.


    Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO (Abnahmen)
    Liegt für eine technische Änderung am Fahrzeug kein TG bzw. keine ABE vor, dann muss eine Begutachtung gemäß § 19 Abs. 2 erfolgen, um die Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu bestätigen. Der Sachverständige muss in diesem Fall alle Untersuchungen vornehmen, die sonst für das Erstellen des TG bzw. der ABE erforderlich wären. Dafür wird der erforderliche Zeitaufwand nach dem offiziellen Stundensatz in Rechnung gestellt


    --- schnapp---


    Quelle: TÜV Nord

  • soweit ich es weiß ist es in den alten bundesländern so,
    das alle teile, die ein aktuelles TG oder ABE haben, von allen also TÜV und freien sachverst. eingetragen werden können(egal ob dekra oder küs usw..)
    teile für die kein gutachten vorliegt können nur vom tüv eingetragen und geprüft werden.
    in den neuen bundesländern ist es genau umgekehrt-da geht das nur von der dekra


    greetz tom


    "In God We Trust, Vengeance is Mine, Sayeth the Lord, No fear."


    Ironwerk.de

  • Stephan: Ich sammel meine ABE´s und Gutachten so lange, bis es so viele sind, daß der TÜV Prüfer bei der Eintragung in Schein und Brief irgendwas übersieht, weil er froh ist fertig zu sein ;)

  • hi Leute,


    soweit mir dies bekannt ist, ;) , werden Teile zu denen kein Gutachten vorliegt Grundsätzlich nach §21 sprich Einzelabnahme / Vollabnahme abgenommen, dies ist wiederum abhängig von der Tatsache nach welchem § das Fahrzeug zum jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgenommen wurde, welches sich wiederum nach Herstellerschlüsselnummer richtet, hat man zum Beispiel ein Custombike welches man selber gebaut hat aus TüV geprüften Einzelteilen, dann wird dies nach § 21-3 abgenommen wenn aber an diesem Fahrzeug ein Teil angenommen Bremsscheibe erneuert wird welche ein TüV Gutachten nach §19 Besitz, wird diese (kommt auf den Prüfer an ) in der Regel Grundsätzlich nach § 21 abgenommen... es gibt eine Sammlung nach der Jedewege Prüfstelle sich orientiert "Was ist wie", ist eine Literatursammlung für Prüfstützpunkte wie zB. der Dekra... kostet etwa 10000 Euro und umfasst etwa 50.000 Seiten und wird alle Nase lang aktualliesiert soviel dazu wenn es heisst,,,was wird wann nach welchem § eingetragen ;)

  • Zitat

    Original von hwc-cycles
    HWC-Cycles.....aber nicht weil Erbauer sondern weil dies eine eingetragene Mtorradherstellerfirma ist....


    Ihr seid als Hersteller beim Kraftfahrtbundesamt eingetragen? wie habt ihr das gemacht in Zeiten von verifizierung und EU,
    habe es auch versucht trotz Meisterbetrieb und verifizierung,keine chance da die Motoren nicht alle eine ECE Bescheinigung besitzen.
    Prüfe daher weiterhin nach TP und bin als Hersteller eingetragen im Brief ,aber vor dem KBA gilt es weiterhin als Erbauer,einziger vorteil die Produkthaftung auf die verwendeten Teile bleibt weiterhin beim Zulieferer nicht bei mir,

  • Zitat

    Original von blackwidowrider
    soweit ich es weiß ist es in den alten bundesländern so,
    das alle teile, die ein aktuelles TG oder ABE haben, von allen also TÜV und freien sachverst. eingetragen werden können(egal ob dekra oder küs usw..)
    teile für die kein gutachten vorliegt können nur vom tüv eingetragen und geprüft werden.
    in den neuen bundesländern ist es genau umgekehrt-da geht das nur von der dekra


    greetz tom


    .....und von der DEKRA


    warrior