Mal ne Frage an die Rechtsabteilung:
Ausgangslage:
Kawasaki VN15SE Baujahr 1993
Auspuffanlage Laser ohne E Kennzeichnung
Standgeräusch in Zulassung 94P
Auszug aus StVZO § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 49 Abs. 2a (Verkauf von Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen)
tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Die Verwendung ist nur dann zulässig, wenn das Kraftrad die Vorschriften erfüllt, die zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrkommens gegolten haben. Abweichend von § 49 Abs. 2a dürfen Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder auch nach dem 1. April 1994 ohne EG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten, veräußert oder verwendet werden, sofern sie für Krafträder, die vor dem 1. April 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bestimmt sind.
Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 dürfen Krafträder mit Auspuffanlagen ohne EG-Betriebserlaubniszeichen auch nach dem 1. April 1994 feilgeboten, veräußert oder verwendet werden, sofern für die Krafträder hinsichtlich der Geräuschentwicklung und Auspuffanlage eine Genehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 41 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Geräuschentwicklung - (BGBl. 1994 II S. 375) vorliegt.
Soweit so gut. Nach meinem Verständnis heißt das:
Solange ich nicht über den im Fahrzeugschein eingetragenen Grenzwerten (+5db Toleranz) liege kann mir die RL gepflegt in den Hobel blasen??